Nach Billigung des Bahnstreiks der GDL durch das ArbG: LAG Hessen ver­han­delt über Beru­fung der Bahn

12.03.2024

Die Bahn wollte den Arbeitskampf der GDL gerichtlich untersagen lassen. Doch das Arbeitsgericht Frankfurt lehnte einen entsprechenden Eilantrag ab. Am Dienstag wird nun das LAG Hessen über ein Rechtsmittel der Deutschen Bahn entscheiden.

Der nächste Streik der Lokführergewerkschaft GDL kann wie geplant stattfinden. Die Bahn scheiterte mit einem Eilantrag vor dem Arbeitsgericht (ArbG) Frankfurt am Main, womit sie den Streik untersagen lassen wollte (Beschl. v. 11.03.2024, Az. 12 Ga 37/24).

Die GDL hatte am Sonntagabend zum nächsten Streik im laufenden Tarifkonflikt mit der Bahn aufgerufen. Im Personenverkehr soll es demnach am Dienstagmorgen ab 02:00 Uhr für 24 Stunden losgehen, im Güterverkehr bereits ab Montagabend um 18:00 Uhr. Die Bahn störte sich zuvorderst an der "viel zu kurzen Vorlaufzeit von nur 22 Stunden". Diese sei für die Fahrgäste eine "blanke Zumutung". Mit solchen sogenannten Wellenstreiks will Gewerkschaftschef Claus Weselsky den Druck auf die Arbeitgeber erhöhen. 

Die Bahn hatte im laufenden Konflikt schon einmal versucht, einen Arbeitskampf der GDL juristisch zu verhindern, war damit jedoch in zwei Instanzen gescheitert. Nach erneut ergebnislosen Verhandlungen hatte der Konzern die Gewerkschaft Ende vergangener Woche zu weiteren Gesprächen aufgerufen. Die GDL knüpfte diese an die Bedingung, dass die Bahn ein neues Angebot vorlegen müsse. Das Ultimatum der Gewerkschaft an die Führung des Konzerns war am Sonntagabend gerade etwas über zwei Stunden abgelaufen, da kündigte die GDL den neuerlichen Streik an.

Hiergegen zog die Deutsche Bahn, vertreten von Thomas Ubber (Allen & Overy), abermals vor das ArbG Frankfurt und blieb wieder ohne Erfolg. Die GDL wurde von mehreren Anwältinnen und Anwälten von Moog und Graf von Westfalen vertreten.

Bahn geht in Berufung

Auch wenn sich ein Bahnsprecher optimistisch zeigte und versprach, man würde nach Streikende am Mittwoch "sehr schnell zum Normalbetrieb übergehen und im Personenverkehr wieder das volle Programm für unsere Fahrgäste bieten", steht vorher noch das Berufungsverfahren beim Hessischen Landesarbeitsgericht (LAG) an. Am Dienstagmittag (12:00 Uhr) sollen die Verhandlungen vor dem LAG beginnen. "Es ist unsere Pflicht, im Sinne der Kundinnen und Kunden wirklich alles zu tun, um diesen oder auch mögliche spätere Streiks zu stoppen und hier eine Gerichtsentscheidung auch in der Berufungsinstanz herbeizuführen", sagte Bahnsprecher Achim Stauß.

Habeck hat für Bahn und GDL kein Verständnis mehr

Die Gewerkschaft kämpft um höhere Gehälter und weniger Arbeitszeit bei der Bahn. Knackpunkt des Konflikts ist weiterhin die Forderung, dass Schichtarbeiter künftig für das gleiche Geld nur 35 Stunden statt wie bisher 38 Stunden arbeiten müssen. In einer Moderation hatte die Bahn einen Kompromissvorschlag akzeptiert. Dieser sah vor, die Arbeitszeit bis 2028 in zwei Schritten auf 36 Stunden zu senken. Die GDL lehnte ab und ließ die Gespräche scheitern. Neue Streiks kündigt sie nun nicht mehr 48 Stunden vor Beginn an, sondern kurzfristiger. Auch Streiks über Ostern hat die GDL mit ihrem Vorsitzenden Claus Weselsky nicht ausgeschlossen.

Wirtschaftsminister Habeck kritisierte das Verhalten von Bahn und GDL in ihrem Tarifstreit: "Bei allem Respekt – dafür habe ich kein Verständnis mehr, sagte der Grünen-Politiker dem Tagesspiegel. Die Beteiligten müssten sich schnell einigen. "Es geht um Millionen von Pendlern, die zu ihrem Arbeitsplatz müssen und große Mengen von Gütern, die unsere Wirtschaft und damit auch das Land dringend braucht." Die Streiks dürften nicht dazu führen, dass der Tarifstreit über Wochen auf dem Rücken von Fahrgästen und Wirtschaft ausgetragen werde.

Von Seiten der Unionsfraktion im Bundestag wurde kürzlich eine mögliche Einschränkung des Streikrechts ins Spiel gebracht, insbeondere im Bereich der kritischen Infrastruktur.

dpa/jb/LTO-Redaktion

Beteiligte Kanzleien

Zitiervorschlag

Nach Billigung des Bahnstreiks der GDL durch das ArbG: . In: Legal Tribune Online, 12.03.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/54079 (abgerufen am: 20.11.2024 )

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