Mit zahlreichen Briefen und Spots in Kinos hatte die FDP, allen voran Rainer Brüderle, 2012 um die Gunst der Wähler geworben. Die NPD hatte daraufhin Organklage erhoben. Weil die Liberalen aber mittlerweile nicht mehr im Bundestag vertreten sind, fehle das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, entschied Karlsruhe.
Wenn es nach dem Willen der NPD geht, hätte sich das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ausfürlich mit der Öffentlichkeitsarbeit der FDP-Fraktion im Frühjahr sowie Ende 2012 befassen sollen. Dazu kam es aber nicht. Das Gericht hielt den Antrag im Organstreitverfahren für unzulässig. Denn eine FDP-Fraktion im Deutschen Bundestag gibt es nicht mehr (Beschl. v. 06.05.2014, Az. 2 BvE 3/12).
Ob die zahlreichen Briefe, die die Liberalen unaufgefordert an etliche Haushalte geschickt hatten, oder aber die gezeigten Kinospots nun unzulässig waren oder nicht, kann daher nach Ansicht der Karlsruher Richter dahinstehen.
Sie brachten jedenfalls nicht den erstrebten Erfolg: Die FDP ist seit der Wahl 2013 nicht mehr im Bundestag vertreten. Und so fehle es bereits am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis für die von der NPD begehrte Feststellung, so das BVerfG. Die Organklage sei daher unzulässig.
Damit mussten die Richter auch nicht entscheiden, ob die NPD in ihrem Recht auf Neutralität des Staates im Wahlkampf und auf Chancengleichheit der politischen Parteien, Art. 21 Abs. 1 Grundgesetz (GG), verletzt wurde. Ein Rechtsschutzbedürfnis lasse sich nämlich auch nicht aus einer absehbaren Wiederholungsgefahr herleiten.
una/LTO-Redaktion
BVerfG zu FDP-Wahlwerbung: . In: Legal Tribune Online, 03.06.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/12155 (abgerufen am: 16.11.2024 )
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