Wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Revision zugelassen, so muss in der Regel auch Prozesskostenhilfe für die abgeschlossene Instanz gewährt werden. Dies entschied das BVerfG in einem am Freitag veröffentlichten Beschluss.
Es sei verfassungsrechtlich zwar unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) von den Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung abhängig zu machen. Die Anforderungen an die Erfolgsaussichten dürften jedoch nicht überspannt werden, so die 1. Kammer des Ersten Senates des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG).
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung setzte eine bedeutsame, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage voraus. Derartige Rechtsfragen könnten jedoch im Verfahren der Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht entschieden werden. Ein Gericht verhalte sich daher widersprüchlich, wenn es eine Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zulasse, gleichzeitig aber Prozesskostenhilfe für die abgeschlossene Instanz versage.
Ohne Gewährung von Prozesskostenhilfe könnte der nicht ausreichend bemittelte Kläger das erstinstanzliche Hauptsacheverfahren nicht durchlaufen. Ihm bliebe die Möglichkeit versagt, die Klärung der Grundsatzfrage zu seinen Gunsten in der Revisionsinstanz zu erstreiten. Ein "Durchentscheiden" einer bis dato höchstrichterlich ungeklärten Rechtsfrage im Verfahren der Prozesskostenhilfe zum Nachteil unbemittelter Personen widerspreche daher in aller Regel dem Grundsatz der Rechtsschutzgleichheit gemäß Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG (Beschl. v. 04.05.2015, Az. 1 BvR 2096/13).
mbr/LTO-Redaktion
BVerfG zur Prozesskostenhilfe: . In: Legal Tribune Online, 22.05.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/15627 (abgerufen am: 18.11.2024 )
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