Wie umfassend der Bund die Arbeit von Jobcentern in rein kommunaler Hand kontrollieren darf, prüft seit Mittwoch das BVerfG. Dem Gericht liegen die Klagen von 15 Landkreisen und einer Stadt vor, die im Zusammenhang mit den sogenannten Optionskommunen ihre Rechte verletzt sehen.
In den Optionskommunen betreuen Städte und Landkreise Hartz-IV-Empfänger in Eigenregie und nicht mit der Arbeitsagentur zusammen. Ihre Anzahl ist begrenzt und beträgt derzeit 108. Im Zuge der Jobcenter-Reform 2011 hatten sich mehr Landkreise und Städte beworben, als es Plätze gab. Von den Klägern waren 15 nicht zum Zuge gekommen.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) soll nun prüfen, ob die Auswahl der Optionskommunen rechtens war und ob mehr kommunale Jobcenter zugelassen werden müssen (Az. 2 BvR 1641/11). Es gehe um grundlegende Kompetenzfragen von Bund, Ländern und Kommunen, sagte Verfassungsrichter Peter Huber. Ein Urteil ist erst in mehreren Monaten zu erwarten.
Der Landkreis Südwestpfalz wirft dem Bund vor, mit der jährlichen Prüfung das Recht der Kommunen auf Selbstverwaltung zu verletzen. Der Bund stelle jedoch die Gelder für die Betreuung der Arbeitslosen zur Verfügung, widersprach Staatssekretär Thorben Albrecht vom Bundesarbeitsministerium. Eine effektive Kontrolle sei daher unerlässlich.
Die Kläger kritisieren außerdem, dass es in den Bundesländern unterschiedliche Auswahlkriterien und damit Ungerechtigkeiten gegeben habe. Insgesamt 32 Kommunen seien nicht zum Zuge gekommen, sagte Wolfgang Ewer für die Kläger. Es müssten Kriterien geschaffen werden, damit wenigstens ein Teil von ihnen noch zugelassen werden könne. Die Richter zeigten sich aber skeptisch.
Geklagt hatten unter anderem die Landkreise Tübingen, Starnberg und Prignitz sowie die Stadt Leverkusen. Das Verfahren hat weder direkte Auswirkungen auf Hartz-IV-Empfänger noch stellt es die Verwaltungsstruktur der Jobcenter infrage.
dpa/mbr/LTO-Redaktion
BVerfG zu kommunalen Jobcentern: . In: Legal Tribune Online, 15.01.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/10683 (abgerufen am: 17.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag