Wie am Freitag bekannt wurde, entschied das OVG Rheinland-Pfalz in Koblenz, dass ein Oberstabsarzt nicht vorzeitig aus dem Soldatenverhältnis auf Zeit entlassen werden kann, weil er in der Vergangenheit als Kriegsdienstverweigerer anerkannt wurde. Auf die aus der Anerkennung folgenden Rechte habe der Kläger mit seinem Eintritt in die Bundeswehr verzichtet.
Die Richter des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Rheinland-Pfalz kamen zu dem Schluss, dass sich der Kläger nicht auf eine 1993 ausgesprochene Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer berufen kann. Diese sei nicht bestandskräftig geworden, weshalb der Kläger die vorzeitige Entlassung aus dem Soldatenverhältnis auf Zeit nicht wegen seiner Kriegsdienstverweigerung verlangen kann. Durch seinen Eintritt in die Bundeswehr habe er auf die Rechte aus der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer verzichtet (Urt. v. 11.11.2011, Az. 10 A 10819/11.OVG).
Das OVG konnte weiterhin nicht erkennen, dass der Verbleib des Oberstabsarztes in der Bundeswehr eine besondere Härte darstellt. Der Kläger hatte geltend gemacht, aus Gewissensgründen seinen Dienst nicht mehr fortführen zu können. Hiergegen wandte das Gericht ein, dass eine besondere Härte zum einen wegen des nahen Endes der Verpflichtungszeit ausscheidet. Außerdem müsse der Kläger bis dahin voraussichtlich keinen Dienst mehr leisten, weil er seit September 2009 krankgeschrieben ist.
Unterordnung unter Bedingungen des Krieges
Geklagt hatte ein Sanitätsoffizier der Bundeswehr, der 1993 als Kriegsdienstverweigerer anerkannt wurde. Später bewarb er sich bei der Bundeswehr und erklärte, nicht mehr aus Gewissensgründen daran gehindert zu sein, den Dienst an der Waffe zu leisten. Im Sommer 2006 wurde er als Soldat auf Zeit mit einer Verpflichtungsdauer von sechs Jahren zum Stabsarzt ernannt.
Nach mehreren Einsätzen wollte er seinen Dienst aber nicht fortsetzen, da er sich auch als Arzt den Bedingungen des Krieges und der militärischen Logik unterordnen müsse. Deshalb hatte er auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer geklagt um aus dem Soldatenverhältnis entlassen zu werden.
asc/LTO-Redaktion
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Bundeswehr: . In: Legal Tribune Online, 02.12.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4955 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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