BVerwG zur Jagdsteuer: Steu­erpf­lichtig sind nur die Jagd­ge­nos­sen­schaften

28.06.2012

Gemeinden können nicht zur Jagdsteuer herangezogen werden, wohl aber Jagdgenossenschaften. Dies hat das BVerwG in Leipzig mit zwei Urteilen vom Mittwoch entschieden.

Die Jagdsteuer ist eine herkömmliche Aufwandsteuer, die die besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erfasst. Das bedeutet, dass die Verwendung von Einkommen für den persönlichen Lebensbedarf über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgeht. Diese Voraussetzung ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) bei Gemeinden generell nicht gegeben. Verzichtet eine Gemeinde auf Einnahmen aus der Verpachtung ihres Eigenjagdbezirks, um das Jagdrecht selbst ausüben zu können, so geschieht dies nicht im Rahmen persönlicher Lebensführung, sondern zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben (Urt. v. 27.06.2012, Az. 9 C 10.11).

Demgegenüber betreibt eine Jagdgenossenschaft steuerbaren Aufwand, wenn sie ihr Jagdrecht selbst ausübt. Zwar hat auch die Jagdgenossenschaft als solche keinen persönlichen Lebensbedarf, den sie damit decken könnte. Im Unterschied zu den Einwohnern einer Gemeinde haben jedoch die Jagdgenossen als Eigentümer der im gemeinschaftlichen Jagdbezirk zusammengefassten Grundflächen einen engen Bezug zur Jagd. Sie treffen die Entscheidung über eine Eigennutzung des Jagdausübungsrechts und tragen wirtschaftlich den Verlust von Pachteinnahmen. Insoweit besteht kein steuerlich relevanter Unterschied zur Ausübung des Jagdrechts durch eine Mehrheit privater Eigentümer als Inhaber eines Eigenjagdbezirks. Dies rechtfertigt eine Zurechnung des privaten Konsums der Jagdgenossen an die Jagdgenossenschaft (Urt. v. 27.06.2012, Az. 9 C 2.12).

plö/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BVerwG zur Jagdsteuer: . In: Legal Tribune Online, 28.06.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6485 (abgerufen am: 22.11.2024 )

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