BAG zum Arbeitszeugnis: Kein Anspruch auf Dank und gute Wün­sche

11.12.2012

Arbeitgeber müssen ihren ehemaligen Beschäftigten im Zeugnis keinen Dank und gute Wünsche aussprechen. Aussagen über persönliche Empfindungen gehören nicht zum notwendigen Inhalt eines Zeugnisses. Dies entschieden die Erfurter Richter am Dienstag.

Arbeitgeber seien gesetzlich nicht dazu verpflichtet, Arbeitnehmern für ihre geleisteten Dienste zu danken, deren Ausscheiden zu bedauern oder ihnen für die Zukunft alles Gute zu wünschen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) bestätigte damit seine bisherige Rechtsprechung und wies die Klage eines Mannes aus Baden-Württemberg ab.

Auch wenn in der Praxis häufig den Mitarbeitern in Zeugnissen für ihre Arbeit gedankt werde, ergebe sich daraus kein Anspruch auf eine Dankesformel. Ist der Arbeitnehmer nicht mit dem Schlusssatz einverstanden, könne er nur ein Zeugnis ganz ohne diese Formulierung verlangen (Urt. v. 11.12.2012, Az. 9 AZR 227/11).

Geklagt hatte der ehemalige Leiter eines Baumarktes. Nach seinem Ausscheiden erhielt er ein Arbeitszeugnis mit einer überdurchschnittlichen Leistungs- und Verhaltensbeurteilung. Das Zeugnis endete mit dem Satz: "Wir wünschen ihm für die Zukunft alles Gute." Der Kläger hielt diese Schlussformel für unzureichend und sah mit dieser Formulierung sein gutes Zeugnis entwertet. Er hatte sich folgenden Schlusssatz gewünscht: "Wir bedanken uns für die langjährige Zusammenarbeit und wünschen ihm für seine private und berufliche Zukunft alles Gute."

Dem entsprach der neunte Senat nicht.

dpa/tko/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BAG zum Arbeitszeugnis: . In: Legal Tribune Online, 11.12.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7759 (abgerufen am: 18.11.2024 )

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