Die 25. Kammer des VG Düsseldorf gab am Freitag der Klage einer gewerblichen Zimmervermieterin gegen einen Steuerbescheid der Stadt Duisburg statt und hob diesen auf. Zwei weitere gleich gelagerte Steuerbescheide hob die Stadt unter dem Vorbehalt einer erneuten Festsetzung auf.
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts (VG) ist die Erhebung einer so genannten "Sexsteuer" zwar grundsätzlich zulässig. Die Stadt Duisburg habe ihren Steuerbescheid aber auf einen unzutreffenden Steuertatbestand gestützt.
Im Anschluss an die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen seien Bordelle als "ähnliche Einrichtungen" im Sinne der Vergnügungssteuersatzung zu besteuern. Für "die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs sowie ähnlichen Einrichtungen" sehe die Satzung aber keine personenbezogene Steuer vor. Die Besteuerung richte sich vielmehr nach der Veranstaltungsfläche (Urt. v. 19.10.2012, Az. 25 K 3617/12).
Geklagt hatte eine Vermieterin, die für das Überlassen von Zimmern an Prostituierte zur Ausübung ihres Gewerbes zur "Sexsteuer" herangezogen wurde. Nach Auffassung der Stadt sei maßgeblicher Steuertatbestand nach der Vergnügungssteuersatzung das Angebot sexueller Handlungen gegen Entgelt in Beherbergungsbetrieben. Die Satzung sieht für diesen Fall eine personenbezogene Steuer in Höhe von pauschal sechs Euro pro Tag und Prostituierter vor.
Dies sah das VG anders. Der Stadt stehe es frei, einen neuen Steuerbescheid auf der Grundlage der Veranstaltungsfläche des Hauses der Klägerin gegen diese zu erlassen.
tko/LTO-Redaktion
VG Düsseldorf zur "Sexsteuer": . In: Legal Tribune Online, 19.10.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7353 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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