Werbung mit den Spielen: BGH erlaubt "olypmische Preise" und "Olympia-Rabatt"

10.11.2014

Die Begriffe "Olympia" und "olympisch" gehören zum allgemeinen Sprachgebrauch. Unternehmen dürfen diese daher auch in ihren Werbeslogans verwenden, wenn sie nicht offizieller Sponsor der olympischen Spiele sind, sofern nicht konkrete Anhaltspunkte für einen unzulässigen Imagetransfer vorliegen, so der BGH mit einer am Freitag veröffentlichten Entscheidung*. 

Damit urteilten die Richter zu Gunsten eines Herstellers für Kontaktlinsen, der 2008 – und damit im Jahr der olympischen Spiele in Peking – mit den Slogans "Olympische Preise" und "Olympia-Rabatt" für seine Produkte geworben hatte. Gegen diese Werbung war der Deutsche Olympische Sportbund e.V. vorgegangen und hatte vor dem Oberlandesgericht (OLG) Schleswig zunächst auch Recht bekommen. Das OLG sah in der Verwendung dieser Slogans einen Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Olympiaschutzgesetz (OlympSchG). Der Bundesgerichtshof beurteilte diese umstrittene Rechtsfrage nun mit einer schon länger erwarteten Entscheidung jedoch anders (BGH, Urt. v. 15.05.2014, Az. I ZR 131/13)*.

Das olympische Emblem und die olympischen Bezeichnungen seien durch § 3 OlympSchG zwar explizit geschützt, insbesondere in § 3 Abs. 2 OlympSchG sei jedoch gerade kein grundsätzliches Verwendungsverbot der olympischen Bezeichnungen niedergelegt.

Entscheidendes Kriterium sei vielmehr die Wertschätzung, die den Olympischen Spielen und der Olympischen Bewegung entgegengebracht werde. Ein Verstoß liege dementsprechend nur vor, wenn durch die Verwendung ein Imagetransfer stattfände, der den Zielen der Olympischen Bewegung zuwider liefe. Dafür wiederum müsste durch die Werbung die Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der Bewegung auf die beworbene Ware oder Dienstleistung übertragen werden. Dafür müssten aber konkreter Anhaltspunkte vorliegen.

BGH: Kein unlauterer Imagetransfer

Bei der Werbung des Kontaktlinsenherstellers war das nach Ansicht des BGHs gerade nicht der Fall. Mit  einem "Olympia-Rabatt" stelle diese lediglich einen zeitlichen Bezug zu den Olympischen Spielen her. Eine solche zeitliche Bezugnahme sei jedoch von vorneherein ungeeignet, eine bestimmte Güte- oder Qualitätsvorstellung auf bestimmte Produkte oder Dienstleistungen zu übertragen.

Ähnlich verhalte es sich mit dem Slogan "Olympische Preise". Auch hier sei ein Imagetransfer ausgeschlossen, da lediglich die Assoziation eines "Preis-Leistungs-Verhältnisses der Spitzenklasse" geweckt werde. Dies stelle keinen unlauteren Imagetransfer dar, da das Wort "olympisch" nur entsprechend des allgemeinen Sprachgebrauchs als Synonym für eine außergewöhnlich gute Leistung benutzt werde. Eine produktbezogene Qualitätsaussage werde hingegen nicht getroffen. 

Im Allgemeinen reiche es für einen Verstoß gegen § 3 Abs. 2 OlympSchG nicht aus, wenn sich Werbung darauf beschränke, positive Assoziationen zu den Olympischen Spielen oder der Olympischen Bewegung zu erwecken. Da jede Werbung Sprache bewusst einsetze, sei es auch und gerade zulässig, damit solche Assoziationen zu erregen.

Darüber hinaus sei die Werbung mit einem "Olympia-Rabatt" oder "Olympischen Preisen" als solche grundsätzlich nicht geeignet, die Gefahr unmittelbarer Verwechslungen mit Dienstleistungen oder Produkten hervorzurufen, welche der Olympische Sportbund oder das Internationale Olympische Komitee vertreiben. Der Verbraucher könne durchaus zwischen Sponsoren-Werbung und der anderer Unternehmen unterscheiden. Insbesondere, da das olympische Emblem hier nicht verwendet worden sei und die Wörter "olympisch" und "Olympia" dem allgemeinen Sprachgebrauch zuzuordnen seien.

Abschließend vermochte der diese Frage jedoch nicht zu beurteilen, da das Berufungsgericht zur Verwechslungsgefahr keine Feststellungen getroffen hatte. Daher hat der Senat das Berufungsurteil aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.**

Anders sind nach dem BGH gegebenenfalls Werbesprüche wie "Olympia-Pflegeset" oder "Olympische Kontaktlinsen" zu beurteilen. Bei einer Gesamtbeurteilung könnte dabei bei diesen durchaus ein verbotener Imagetransfer vorliegen. Konkret hatte der BGH darüber jedoch nicht zu entscheiden.

afl/dpa/LTO-Redaktion

*Anm. d. Red.: Aktenzeichen sowie Datum der Entscheidung und ihrer Veröffentlichung nachgetragen am 10.11.2014 (ca. eine Stunde nach Veröffentlichung der Nachricht) um 17:56 Uhr. 

** Anm. d. Red.: Absatz zur Klarstellung nachträglich eingefügt am 11.11.2014, 16:06 Uhr.

Zitiervorschlag

Werbung mit den Spielen: . In: Legal Tribune Online, 10.11.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/13761 (abgerufen am: 17.11.2024 )

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