Wurde einem Rechtsanwalt eine Terminsladung zugestellt und trat dieser infolgedessen als einziger Verteidiger des Angeklagten auf, der sich in Haft befindet, ist davon auszugehen, dass er stillschweigend zum Pflichtverteidiger bestimmt wurde. Dies beschloss der BGH im November erneut.
Der Verteidiger war zunächst vom Landgericht bestellt und später vom Senat des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Revisionshauptverhandlung geladen worden. In der Verhandlung selbst trat er dann als - einziger - Verteidiger des Angeklagten auf.
Dieser befand sich nicht auf freiem Fuß und war deswegen unter Hinweis auf § 350 Abs. 3 Strafprozessordnung (StPO) vom Hauptverhandlungstermin benachrichtigt worden. Allerdings stellten weder der Verteidiger noch der in der Hauptverhandlung nicht anwesende Angeklagte einen ausdrücklichen Antrag auf Beiordnung.
Nach dem Termin beantragte der Rechtsanwalt die Festsetzung einer Pauschgebühr für die Revisionsverhandlung. Er machte geltend, in der Ladung sei eine konkludente Beiordnung als Verteidiger zu sehen und beantragte damit zugleich deren Feststellung.
Angeklagter in Haft, Ladung zugestellt, Anwalt erschienen und nötig
Dieser Ansicht ist der BGH in seinem Beschluss vom 4. November 2014 (Az. 1 StR 586/12) gefolgt. Da dem Rechtsanwalt die Terminsladung zugestellt wurde und er zudem als einziger Verteidiger des Angeklagten auftrat, sei er stillschweigend zum Pflichtverteidiger bestellt worden.
Die Beiordnung sei auch rechtlich geboten gewesen, da der Senat die Revisionshauptverhandlung ohne einen Verteidiger nicht durchgeführt hätte. Zusätzlich habe ein Fall der notwendigen Verteidigung nach § 140 Abs. 2 StPO vorgelegen, da aufgrund der Schwierigkeit der Rechtslage eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden sollte und der Angeklagte für die Erörterung der entsprechenden Rechtsfragen eines Verteidigers bedurfte. Nachdem ein anderer, ebenfalls von dem Termin benachrichtigter Verteidiger des Angeklagten nicht zum Termin erschienen war, hätten die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Bestellung damit vorgelegen.
Mit dem Beschluss bestätigt der BGH erneut die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte wie auch seine eigene zur Möglichkeit, stillschweigend zum Pflichtverteidiger bestellt worden zu sein - und damit die Gebühren verdient zu haben.
afl/LTO-Redaktion
BGH zu Pflichtverteidigern: . In: Legal Tribune Online, 13.01.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/14345 (abgerufen am: 17.11.2024 )
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