Der BFH gab am Donnerstag ein Urteil bekannt, nach dem die "1%-Regelung" nur gilt, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer tatsächlich einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlässt. Allein aus der Bereitstellung eines Fahrzeuges zu betrieblichen Zwecken könne nicht darauf geschlossen werden, dass der Arbeitnehmer dieses Fahrzeug auch zu privaten Zwecken nutze.
In dem der Entscheidung des BFH (Bundesfinanzhof) zu Grunde liegenden Fall hatte sich der Kläger gegen einen Lohnsteuerhaftungsbescheid des Finanzamtes gewandt. Dieses hatte angenommen, dass ein betriebliches Kraftfahrzeug vom Sohn des Klägers – der zugleich dessen Angestellter war – auch zu privaten Zwecken verwendet worden war und dies als steuerpflichtigen Sachbezug unter Anwendung der "1%-Regelung" angesetzt.
Der BFH stellte in seinem Urteil klar, dass, sofern nicht eindeutig feststehe, dass tatsächlich eine Kraftfahrzeugüberlassung zum privaten Gebrauch zu Gunsten des Arbeitnehmers vorliege, der Anscheinsbeweis eine solche Feststellung nicht ersetzen könne (Urt. v. 21.04.2010, Az. VI R 46/08). Die Sache wurde zur Feststellung des tatsächlichen Nutzungsumfangs und zur erneuten Entscheidung an das Finanzgericht zurück verwiesen.
BFH: . In: Legal Tribune Online, 05.08.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1147 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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