BVerwG zur Fürsorgepflicht des Dienstherrn: Poli­zist haftet für Falsch­be­tan­kung

02.02.2017

Dass man kein Benzin in ein Dieselfahrzeug füllt, sollte Polizisten auch so klar sein, findet das BVerwG. Der Dienstherr verletze seine Fürsorgepflicht nicht dadurch, dass er keine Tankadapter einbaut.

Betankt ein Beamter ein Dienstfahrzeug falsch, so ist der Schadensersatzanspruch des Dienstherrn gegen ihn wegen grober Fahrlässigkeit nicht im Hinblick darauf zu reduzieren, dass der Dienstherr Maßnahmen (z.B. den Einbau eines Tankadapters) unterlassen hat, die den Schaden verhindert hätten. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig am Donnerstag entschieden (Urt. v. 02.02.2017, Az. 2 C 22.16).

Der Kläger ist Polizeivollzugsbeamter des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Im August 2012 betankte er ein Einsatzfahrzeug mit Benzin statt mit Diesel, die Rechnung übernahm sein Beifahrer. Die beiden fuhren anschließend weiter, der Motor wurde dadurch beschädigt. Das Land nahm die Männer wegen des Gesamtschadens i.H.v. rund 4.500 Euro in Anspruch.

Auf die Klage des Fahrers hatte das Verwaltungsgericht (VG) Greifswald den Bescheid des Landes teilweise aufgehoben. Der Schadensersatzanspruch des Landes sei aufgrund eines mitwirkenden Verschuldens des Dienstherrn zu kürzen. Der Dienstherr habe die ihm gegenüber dem Polizisten obliegende Fürsorgepflicht dadurch verletzt, dass er keinen Tankadapter eingebaut habe, der die Falschbetankung verhindert hätte.

Naheliegend: Kein Benzin in Dieselautos füllen

Das BVerwG hat der Sprungrevision des Landes stattgegeben und die Klage gegen den Bescheid insgesamt abgewiesen. Der Beamte habe grob fahrlässig gehandelt, weil ihm bewusst war, mit einem Dieselfahrzeug unterwegs zu sein. Er habe beim Betanken Verhaltenspflichten missachtet, die ganz nahe liegen und jedem hätten einleuchten müssen, befanden die Leipziger Richter. Ein Mitverschulden könne dem Dienstherrn nicht angelastet werden. Insbesondere sei er nicht aufgrund seiner Fürsorgepflicht gehalten, einen Tankadapter einzubauen.

§ 48 des Beamtenstatusgesetzes sehe bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten eines Beamten, das zu einem Schaden an Gegenständen des Dienstherrn geführt hat, zwingend die Schadensersatzpflicht des Beamten vor. Die allgemeine Fürsorgepflicht des Dienstherrn könne diese ausdrückliche gesetzliche Regelung, die bereits durch die Beschränkung der Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit die Interessen des betroffenen Beamten berücksichtigt, nicht konterkarieren.

acr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BVerwG zur Fürsorgepflicht des Dienstherrn: . In: Legal Tribune Online, 02.02.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/21978 (abgerufen am: 20.11.2024 )

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