Die Münchner Verwaltungsrichter haben am Donnerstag die Klagen zweier Anliegergemeinden der A 9 München-Nürnberg im Bereich Allershausen sowie eines privaten Wohnanliegers gegen den Ausbau der Autobahn-Seitenstreifen abgewiesen. Sie hatten die Errichtung von Lärmschutzwällen oder -wänden verlangt.
Nach Ansicht des Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) sind die Klagen der Gemeinden bereits unzulässig. Sie hätten darlegen müssen, dass konkrete verfestigte Planungen, z.B. Bebauungsplangebiete, oder gemeindliche Einrichtungen nachhaltig gestört oder erheblich beeinträchtigt würden. Daran fehle es. Der einzige Bebauungsplan, der im Nahbereich der Autobahn existiere, sei wegen eines Verfahrensmangels unwirksam.
In der Sache stelle der Umbau des Seitenstreifens auch keine wesentliche Änderung der Autobahn dar, weil die Freigabe nur zeitweilig bei hohem Verkehrsaufkommen vorgesehen sei. Der Ausbau habe keine Steigerung der bisherigen Lärmbelastung zur Folge und eine Freigabe des Seitenstreifens zur Nachtzeit sei nicht geplant. Die Baumaßnahme werde nicht zu unzumutbaren Wohnverhältnissen führen. Auch dem Klagebegehren des privaten Anliegers bleibe deshalb der Erfolg versagt (Urt. v. 09.08.2012, Az. 8 A 10.40048, 8 A 10.40050, 8 A 11.40036).
Derzeit werden auf der Großbaustelle an der A 9 zwischen Autobahndreieck Holledau und Allershausen auf einer Länge von etwa 16 km die Seitenstreifen der Autobahn so umgebaut, dass sie bei Bedarf zur Benutzung für den fließenden Autobahnverkehr freigegeben werden können. Dadurch soll in Stoßzeiten der Verkehr tagsüber verflüssigt werden.
Anlässlich dieses Ausbaus haben die beiden Anliegergemeinden sowie ein Anwohner Maßnahmen des aktiven Schallschutzes, insbesondere die Errichtung von Lärmschutzwällen oder –wänden, verlangt. Sie alle vertreten die Auffassung, die Autobahn werde durch den Ausbau um einen durchgehenden Fahrstreifen erweitert. Dies löse eine Verpflichtung zur Durchführung von Schallschutzmaßnahmen aus.
Dem folgten die Münchner Richter nicht. Die Revision gegen die Urteile haben sie nicht zugelassen.
tko/LTO-Redaktion
BayVGH zum Lärmschutz auf der A 9: . In: Legal Tribune Online, 09.08.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6805 (abgerufen am: 25.11.2024 )
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