Ein ehemaliger Feuerwehrmann muss seiner Gemeinde die Kosten, die sie einst für seinen Führerschein aufwand, nicht zurückzahlen. Dies entschied der Bayerische VGH in einem am Dienstag bekanntgegebenen Urteil.
Hat eine Gemeinde die Kosten für den Erwerb eines LKW-Führerscheins für einen Feuerwehrmann übernommen, muss dieser sie nicht zurückzahlen, auch wenn er sich vorher zu einer anteiligen Kostentragung verpflichtet hatte, entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in einer am Dienstag bekanntgewordenen Entscheidung (Urt. v. 24.04.2015, Az.: 4 BV 13.2391).
Als die Marktgemeinde die überwiegenden Kosten für den LKW-Führerschein übernahm, verpflichtete sich der beklagte Feuerwehrmann umgekehrt, der Freiwilligen Feuerwehr Gößweinstein im Landkreis Forchheim für mindestens zehn Jahre als Kraftfahrer für Einsätze, Ausbildung und Übungen zur Verfügung zu stehen oder, im Fall seines früheren Ausscheidens, die anteiligen Kosten für den Führerscheinerwerb zu tragen.
Mit der hierauf gestützten Zahlungsklage gegen den mittlerweile ausgeschiedenen Feuerwehrmann versuchte die Marktgemeinde Größweinstein die Kosten geltend zu machen, scheiterte aber vor dem Bayerischen VGH. Die Richter verneinten bereits das Vorliegen eines wirksamen öffentlich-rechtlichen Vertrages, dem es im Übrigen an der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftform mangele.
Des Weiteren räume auch das Bayerische Feuerwehrgesetz den unentgeltlich tätigen ehrenamtlichen Feuerwehrleuten einen Anspruch auf Erstattung ihrer notwendigen Auslagen gegenüber der Gemeinde ein. Daraus folge eine Kostentragungspflicht auch in Bezug auf etwaige Aus- und Fortbildungskosten.
Der Bayerische VGH ließ keine Revision zu, gegen die Nichtzulassung der Revision kann jedoch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) eingelegt werden.
avp/LTO-Redaktion
Bayerischer VGH zum Erstattungsanspruch: . In: Legal Tribune Online, 26.05.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/15644 (abgerufen am: 18.11.2024 )
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