VG Koblenz legt dem BVerfG vor: Besol­dung der Berufs­feu­er­wehr zu nah an der Grund­si­che­rung

06.06.2024

Haben zwei Feuerwehrleute jahrelang zu wenig Geld bekommen? Das soll das BVerfG entscheiden. Die Kräfte hätten nur wenig mehr Geld als bei der Beziehung von Grundsicherung bekommen, wertete das vorlegende VG Koblenz.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) soll klären, ob die Bezahlung von Beamten der Koblenzer Berufsfeuerwehr zu gering und damit verfassungswidrig gewesen ist. Das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz hat beschlossen, dem Gericht zwei Verfahren vorzulegen, wie es am Mittwoch mitteilte (Beschl. aufgrund der mündl. Verhandlung v. 29.04.2024, 5 K 686/22.KO und 5 K 1153/22.KO). Das BVerfG solle entscheiden, ob die Besoldung verfassungswidrig war.

Laut dem VG Koblenz geht es um die Besoldung der beiden Feuerwehrkräfte von 2012 bis 2021. Sie waren in der Besoldungsgruppe A7 und A8 eingestuft. Die Koblenzer Richter sind der Ansicht, dass die Besoldung der Gruppen bis A8 in den betreffenden Jahren gegen das sogenannte Mindestabstandsverbot verstoße. Dieses besagt, dass sich die Höhe der Grundsicherung als staatliche Sozialleistung und die einer Besoldung hinreichend deutlich unterscheiden müssen.

Das Gericht führte eine Beispielrechnung auf. So habe die Grundsicherung 2018 bei etwa 30.017 Euro gelegen, die Besoldungsgruppe A8 habe mit 30.816 Euro netto nur etwa 800 Euro mehr ausgemacht. Das seien rund 3.700 Euro weniger, als es der Mindestabstand vorschreibe, hieß es. Die Nettoalimentation eines Beamten dürfe aber nicht um weniger als 15 Prozent über dem Grundsicherungsniveau liegen, so das VG Koblenz.

Beim VG Koblenz sind weitere ähnlich gelagerte Fälle anhängig, diese sind bis zur Klärung durch das BVerfG ruhend gestellt. Immer wieder kommt es zu Vorlagen von Verwaltungsgerichten an das BVerfG zur Klärung der Verfassungsmäßigkeit von einzelnen Besoldungsstufen, wie zum Beispiel kürzlich für die Richterbesoldung in Hamburg und in Berlin.

dpa/jb/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

VG Koblenz legt dem BVerfG vor: . In: Legal Tribune Online, 06.06.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/54702 (abgerufen am: 05.11.2024 )

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