Bayerischer VGH: Tschechischer Führerschein gilt in Deutschland nicht

27.07.2011

Mit am Mittwoch bekannt gewordenem Urteil haben die Münchener Richter entschieden, dass der Freistaat Bayern zu Recht eine tschechische Fahrerlaubnis nicht anerkannt hat, weil die Klägerin zum Zeitpunkt des Führerscheinerwerbs nicht in der Tschechischen Republik wohnte. Der BayVGH setzte damit zugleich eine Entscheidung des EuGH in die deutsche Rechtsprechung um.

Ausreichende Grundlage für die Nichtanerkennung sei gewesen, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Fahrerlaubniserwerbs nicht in der Tschechischen Republik gewohnt habe, so der Verwaltungsgerichtshof (VGH). Es sei unerheblich, dass der Klägerin die Fahrerlaubnis nicht zuvor aus anderen Gründen entzogen worden sei (Urt. v. 06.07.2011, Az. 11 BV 11.1610).

Im Jahre 2006 hatte die Klägerin eine tschechische Fahrerlaubnis erworben, wohnte damals jedoch in Deutschland, wie in dem Führerschein vermerkt war. Die deutsche Fahrerlaubnisbehörde untersagte daher der Klägerin, von dem Führerschein in Deutschland Gebrauch zu machen, weil gegen das Wohnsitzerfordernis verstoßen worden sei. Der dagegen erhobenen Klage gab das Verwaltungsgericht Bayreuth in erster Instanz statt.

Vorlage zum EuGH

Im anschließenden Berufungsverfahren rief der BayVGH zur Auslegung der hier anwendbaren 2. EU-Führerscheinrichtlinie den Europäischen Gerichtshof (EuGH) an, der für die verbindliche Auslegung von Europarecht zuständig ist.

Dem EuGH wurde die Frage vorgelegt, ob die Anerkennung der im Ausland erworbenen Fahrerlaubnis allein schon wegen des Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis verweigert werden darf, oder ob das nur zulässig ist, wenn dem Betroffenen zuvor in Deutschland die Fahrerlaubnis (z.B. wegen einer Trunkenheitsfahrt) entzogen oder ihre Erteilung abgelehnt worden ist.

Die Antwort des EuGH auf die Vorlagefrage (Urt. v. 19.05.2011, Az. C-184/10) hat nun der BayVGH in seiner aktuellen Entscheidung umgesetzt und entschieden, dass die deutsche Behörde die tschechische Fahrerlaubnis zu Recht nicht anerkannt habe.

Weiteres Vorlageverfahren anhängig

Inwieweit diese Rechtsprechung für EU-Fahrerlaubnisse Bedeutung hat, für die die 3. EU-Führerscheinrichtlinie gilt, weil sie nach dem 18. Januar 2009 ausgestellt worden sind, ist Gegenstand eines weiteren Vorlageverfahrens, über das der EuGH bisher nicht entschieden hat.

Der BayVGH hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Hiergegen kann Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt werden.

tko/LTO-Redaktion

 

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Zitiervorschlag

Bayerischer VGH: . In: Legal Tribune Online, 27.07.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3874 (abgerufen am: 20.11.2024 )

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