Das BAG wies am Donnerstag die Klage einer Bewerberin endgültig ab, die nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen worden war und sich deshalb diskriminiert fühlte. Der Arbeitgeber hatte der Klägerin nicht mitgeteilt, weshalb er ihr abgesagt hatte. Der EuGH hatte auf Vorlage des BAG entschieden, dass er dazu auch nicht verpflichtet sei.
Die 1961 in Russland geborene Klägerin hatte sich 2006 erfolglos auf auf eine Stelle als Softwareentwicklerin beworben. Die Beklagte lud sie nicht zum Bewerbungsgespräch ein, ohne hierfür einen Grund anzugeben. Die Frau meint, sie habe die Voraussetzungen für die ausgeschriebene Stelle erfüllt und sei wegen ihres Geschlechts, ihres Alters und ihrer Herkunft diskriminiert worden.
Wenn eine Bewerberin Indizien für eine Benachteiligung beweist, trägt nach § 22 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) der Arbeitgeber die Beweislast dafür, die Bewerberin nicht diskriminiert zu haben. Die Klägerin konnte jedoch keine Indizien darlegen, weil sie nicht wusste, weshalb die Beklagte sie nicht eingeladen hatte.
Arbeitgeber darf Auskunft verweigern
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte den Fall im vergangenen Jahr dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt, der daraufhin entschieden hatte, dass die Bewerberin gegenüber dem Arbeitgeber keinen Anspruch auf Auskunft über die Gründe für ihre Ablehnung habe. Dass er ihr keine Gründe für die Absage nenne, könne jedoch selbst Indiz für eine Diskriminierung sein (Urt. v. 19.04.2012, Az. C-415/10).
Das BAG urteilte auf dieser Grundlage nun, dass keine Benachteiligung der Klärgerin zu vermuten sei. Weder ihr Geschlecht, ihr Alter oder ihre Herkunft, noch die Weigerung des Arbeitgebers, ihr Gründe für die Absage zu nennen, seien ausreichende Indizien für eine Diskriminierung (Urt. v. 25.04.2013, Az. 8 AZR 287/08).
dpa/hog/LTO-Redaktion
BAG zur Diskriminierung bei der Jobsuche: . In: Legal Tribune Online, 26.04.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8611 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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