Das BAG ist seiner strengen Linie bei der Befristung von Arbeitsverträgen treu geblieben. Demnach muss bei einer befristeten Einstellung klar sein, dass der Arbeitnehmer tatsächlich nur vorübergehend gebraucht wird, entschied das Gericht am Donnerstag und bestätigte damit seine bisherige Rechtsprechung.
Geklagt hatte eine Frau, die vom Landkreis Leer (Niedersachsen) als Sachbearbeiterin im Zusammenhang mit dem Modellprojet "Optionskommunen" beschäftigt worden war. Das Projekt, bei dem der Landkreis als sogenannte Optionskommune anstelle der Bundesagentur für Arbeit die Bearbeitung von Anträgen zu Hartz IV übernimmt, sollte ursprünglich nur bis 2010 laufen, wurde dann aber unbefristet verlängert. Denoch berief sich der Landkreis gegenüber der Frau auf die Befristung des Arbeitsvertrages. Zu Unrecht, urteilte der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG).
Die im Vorfeld des Projektes bestehende Ungewissheit über die Fortführung dieses Optionsmodells rechtfertige keine Befristung eines Arbeitsvertrages. Für eine befristete Einstellung reiche nicht aus, dass eine Aufgabe beim Arbeitgeber möglicherweise entfällt. Sei bei Abschluss des Arbeitsvertrages noch unklar, ob das dem Vertrag zugrunde liegende Projekt tatsächlich nur zeitlich begrenzt stattfindet oder doch unbefristet fortgeführt wird, sei eine Befristung des Arbeitsvertrages nicht möglich. Der für eine Befristung nach dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge notwendige sachliche Grund sei in solchen Fällen nicht gegeben (Urt. v. 12.09.2013, Az. 7 AZR 107/12).
mbr/LTO-Redaktion
BAG zu befristeten Arbeitsverträgen: . In: Legal Tribune Online, 13.09.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9553 (abgerufen am: 18.11.2024 )
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