BAG zum Insolvenzverwalter: Eingeschränkte Legitimation für Kündigungsschutzklagen

21.11.2013

Die Richter in Erfurt haben entschieden, dass der Insolvenzverwalter für Klagen früherer Arbeitnehmer nicht passiv legitimiert ist, wenn er dem Insolvenzschuldner eine Freigabe für selbstständige Tätigkeiten erteilt hat. 

Übt der Insolvenzschuldner nach Eröffnung des Verfahrens eine selbstständige Tätigkeit aus und gibt der Insolvenzverwalter diese nach § 35 Abs. 2 Insolvenzordnung (InsO) aus der Insolvenzmasse frei, so fällt die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über begründete Arbeitsverhältnisse an den Schuldner zurück. Das geht aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom Donnerstag hervor (Urt. v. 21.11.2013, Az. 6 AZR 979/11).

Grundsätzlich ist der Insolvenzverwalter nach Eröffnung passiv legitimiert. Eine Kündigungsschutzklage muss also gegen ihn gerichtet werden, auch wenn die Kündigung noch vom Insolvenzschuldner erklärt wurde.

Ein solcher Fall beschäftigte jetzt die Richter in Erfurt. Ein ehemaliger Arbeitnehmer in einem Einzelunternehmen hatte Kündigungsschutzklage erhoben. Fünf Tage vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens hatte er seine Kündigung vom Insolvenzschuldner erhalten. Er klagte sodann gegen den Insolvenzverwalter.

Allerdings übte der Schuldner nach Beginn des Insolvenzverfahrens eine selbstständige Tätigkeit aus. Der Verwalter hatte diese einen Tag nach Eröffnung des Verfahrens nach § 35 Abs. 2 InsO aus der Insolvenzmasse freigegeben. Ab diesem Zeitpunkt sei wieder der Schuldner passiv legitimiert für Kündigungsschutzklagen, erklärte das BAG. Die Klage sei daher vom Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen in zweiter Instanz zurecht abgewiesen worden.

una/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BAG zum Insolvenzverwalter: . In: Legal Tribune Online, 21.11.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/10124 (abgerufen am: 23.11.2024 )

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