Am Samstag nimmt er Drogen, am Dienstag wird er erwischt. Anders als die Vorinstanzen hält das BAG die fristlose Kündigung eines LKW-Fahrers für gerechtfertigt. Ob die Fahrtüchtigkeit wirklich beeinträchtigt war, sei unerheblich.
Ein Berufskraftfahrer darf seine Fahrtüchtigkeit nicht durch die Einnahme von Substanzen wie Amphetamin oder Methamphetamin (Crystal Meth) gefährden. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung kann die außerordentliche Kündigung seines Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Droge vor oder während der Arbeitszeit konsumiert wurde, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) am Donnerstag (Urt. v. 20.10.2016, Az. 6 AZR 471/15).
Der als LKW-Fahrer beschäftigte Kläger nahm an einem Samstag im privaten Umfeld Crystal Meth ein. Ab dem darauffolgenden Montag erbrachte er wieder seine Arbeitsleistung. Noch einen Tag später, am Dienstag, wurde der Drogenkonsum anlässlich einer polizeilichen Kontrolle festgestellt. Dies veranlasste den Arbeitgeber zu einer fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Mit seiner Klage wendet sich der Kläger gegen diese Kündigung. Es hätten keine Anhaltspunkte für eine tatsächliche Fahruntüchtigkeit bestanden.
Die Vorinstanzen haben die außerordentliche Kündigung für unwirksam gehalten. Die hiergegen gerichtete Revision des Arbeitgebers hatte vor dem BAG nun aber Erfolg. Das Landesarbeitsgericht habe bei der vorzunehmenden Interessenabwägung die sich aus der Einnahme von Crystal Meth für die Tätigkeit eines Berufskraftfahrers typischerweise ergebenden Gefahren nicht hinreichend gewürdigt. Ob die Fahrtüchtigkeit des Fahrers bei den ab dem Montag durchgeführten Fahrten konkret beeinträchtigt war und deshalb eine erhöhte Gefahr im Straßenverkehr bestand, sei unerheblich.
acr/LTO-Redaktion
BAG zu Drogenkonsum bei LKW-Fahrer: . In: Legal Tribune Online, 20.10.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/20920 (abgerufen am: 18.11.2024 )
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