Obwohl ein Mann vor Beginn seiner Ausbildung bereits als Praktikant bei seinem Arbeitgeber tätig war, durfte dieser ihm am Ende der Probezeit kündigen. Die Zeit vorher sei nicht auf die gesetzlich vorgesehene Bewährung anzurechnen, so das BAG.
Ein dem Lehrvertrag vorausgegangenes Praktikum darf nicht auf die Probezeit im Ausbildungsverhältnis angerechnet werden, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) am Donnerstag (Urt. v. 19.11.2015, Az. 6 AZR 844/14).
Ein junger Mann aus Nordrhein-Westfalen hatte vor den Arbeitsgerichten gegen seine Kündigung nach drei Monaten am Ende der regulären Probezeit geklagt. Vor Beginn seiner Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann hatte er im August 2013 einen Praktikantenvertrag mit dem Betrieb geschlossen.
Der Kläger hielt seine Kündigung für unwirksam, da sie erst nach Ablauf der Probezeit erklärt worden sei. Er argumentierte, dass das Praktikum auf die Probezeit angerechnet werden müsse. Sein Ausbildungsbetrieb habe sich bereits während des Praktikums ein vollständiges Bild über ihn machen können.
Das BAG erklärte jedoch, dass die Tätigkeit des Klägers vor Beginn der Lehre nicht zu berücksichtigen sei. Das gelte auch dann, wenn es sich hierbei nicht um ein Praktikum, sondern um ein Arbeitsverhältnis gehandelt hätte.
Laut § 20 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes muss ein Ausbildungsverhältnis mit einer Probezeit beginnen. Beide Vertragspartner sollten damit ausreichend Gelegenheit haben, die für die Ausbildung im konkreten Ausbildungsberuf wesentlichen Umstände eingehend zu prüfen. Dies sei nur unter den Bedingungen des Berufsausbildungsverhältnisses mit seinen spezifischen Pflichten möglich.
ahe/LTO-Redaktion
Mit Materialien von dpa.
BAG bestätigt Kündigung trotz vorherigen Praktikums: . In: Legal Tribune Online, 20.11.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/17604 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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