Mit einem Hauskauf von einer Patientin verstößt ein Arzt nicht gegen die ärztliche Berufsordnung. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin jetzt entschieden.
Das Berufsgericht für Heilberufe beim Verwaltungsgericht (VG) Berlin hat einen Arzt von dem Vorwurf der Verletzung seiner Berufspflichten freigesprochen (Urt. v. 30.04.2021, Az. VG 90 K 6.19 T). Der Mann hatte im Jahr 2018 ein Grundstück von einer seiner Patientinnen erworben.
Die Patientin stand seit 16 Jahren bei dem Arzt in Behandlung und begab sich aufgrund ihres gesundheitlichen Zustandes schon 2017 in ein Heim. Sie beschloss, das stark renovierungsbedürftige Haus für einen Preis in Höhe von 250.000 Euro über einen Bevollmächtigten zu verkaufen. Auch ein Grundstücksnachbar zeigte Interesse an dem Haus. Gleichwohl entschied sich die Frau für ihren Arzt und änderte ihre Entscheidung auch nicht mehr, nachdem ihr der Nachbar ein höheres Angebot unterbreitet hatte.
Daraufhin leitete die Ärztekammer Berlin ein berufsgerichtliches Verfahren gegen den Arzt ein, weil der Beschuldigte nur aufgrund seiner Vertrauensstellung zur Patientin überhaupt die Möglichkeit des Erwerbs erhalten habe. Er sei nur deshalb von der Patientin ausgewählt worden, obwohl sie von dem Nachbarn einen höheren Kaufpreis hätte erhalten können. Dies sei mit einer Geldbuße zu ahnden. Den Anstoß für das Verfahren hatte indes der Nachbar durch eine Beschwerde bei der Ärztekammer gegeben.
Das VG jedoch sprach den Arzt nun frei. Zwar untersage es die Berufsordnung Ärztinnen und Ärzten, im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung von Patientinnen und Patienten mehr als geringfügige Geschenke oder andere Vorteile für sich zu fordern, sich versprechen zu lassen oder anzunehmen. Wenn - wie hier - ein Arzt einen Gegenstand von einer Patientin erwerbe und letztlich den von der Patientin geforderten Kaufpreis zahle, sei bei wirtschaftlicher Betrachtung schon kein berufsrechtlich relevanter Vorteil zu erkennen. Der bloße Abschluss eines Geschäfts sei zur Tatbestandsverwirklichung nicht ausreichend. Aus einem etwaigen Vorteil müsse sich eine Beeinflussung des Arztes oder der Ärztin bei der ärztlichen Entscheidung ergeben. Das Interesse am Integritätsschutz der Ärzteschaft gehe nicht so weit, dass jegliche Geschäftsbeziehung bei Gelegenheit der ärztlichen Berufstätigkeit unterbleiben müsse, so das VG.
Vorliegend kam nach Auffassung des Gerichts noch hinzu, dass das Gebot des Nachbarn nicht dem marktüblichen Preis entsprochen habe, weil er ein besonderes Interesse am Erwerb des Grundstücks für seine Mutter gehabt habe. Gegen das Urteil kann noch die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg beantragt werden.
jb/LTO-Redaktion
VG Berlin zur Berufsordnung: . In: Legal Tribune Online, 11.05.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/44940 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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