Die Organisatoren mehrerer geplanter Demonstrationen der "Querdenker"-Szene hatten mit ihren Eilanträgen keinen Erfolg. Von den geplanten Demonstrationen gehe eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit aus, so das VG Berlin.
Für das Pfingstwochenende waren gleich mehrere Versammlungen der "Querdenker"-Szene geplant. Am Samstag, Sonntag und Montag sollte unter anderem unter dem Motto "Für Frieden, Freiheit und Grundrechte" sowie "Pfingsten in Berlin" demonstriert werden. Es wurden hierfür jeweils 16.000 Teilnehmerinnen und Teilnehmer erwartet. Nachdem die geplanten Versammlungen verboten worden waren, stellten deren Organisatoren vor dem Verwaltungsgericht (VG) Berlin Eilanträge gegen das Verbot. Diese Eilanträge blieben aber ohne Erfolg (Beschl. v. 21.05.2021, Az. VG 1 L 271/21 und VG 1 L 272/21).
Das VG hat die Eilanträge zurückgewiesen und die Verbote dahingehend bestätigt, dass von den geplanten Demonstrationen eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ausgehe. Es sei hinreichend wahrscheinlich, dass sich die Teilnehmenden nicht an Hygienevorschriften wie Abstandsgebote und das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes halten werden, so das VG. Dies ergebe sich aus etlichen vergleichbaren Versammlungen aus der Vergangenheit, bei denen die Hygienevorschriften teils massiv missachtet worden seien. Der Zuordnung der Versammlung in die "Querdenker"-Szene seien die Antragsteller auch nicht entgegengetreten, so das VG. Nach Auffassung der Kammer ist daher zu erwarten, dass die Antragsteller nicht effektiv auf die Einhaltung von infektionsschutzrechtlichen Hygienevorschriften hinwirken würden.
In Wahrnehmung ihrer Schutzpflicht habe die Versammlungsbehörde daher ein Verbot aussprechen dürfen, so das VG. Dieses Verbot ist nach Auffassung der Kammer auch im Hinblick auf die in Art. 8 Abs. 1 GG garantierte Versammlungsfreiheit noch verhältnismäßig. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus tendenziell sinkenden Infektionszahlen, da die Gefahr für Leib und Leben der Bevölkerung insgesamt weiterhin hoch sei, so das VG.
Gegen die Beschlüsse ist jeweils die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg möglich. Die Organisatoren kündigten am Freitag an, diese auch einzulegen.
jb/LTO-Redaktion
Mit Materialien der dpa
VG Berlin lehnt Eilanträge ab: . In: Legal Tribune Online, 21.05.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/45033 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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