Immer wieder beschäftigt die Rettung von Lebensmitteln die Gerichte. Das VG Berlin hatte jetzt zu klären, welche Hygienestandards hierbei gelten - und kam zu dem Ergebnis: Die gleichen wie vor gewinnorientierte Lebensmittelhändler.
Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin hat entschieden, dass die europarechtlichen Hygienevorgaben auch für Lebensmittelretter gelten. Die Vorgaben gelten gerade unabhängig von einer Gewinnerzielungsabsicht, so die 14. Kammer (Beschl. v. 21.10.2021, Az. VG 14 L 453/21).
In einem Eilantrag hatte sich ein Mann gegen die Untersagung der weiteren Lebensmittelumverteilung gewendet, die er betrieben hatte. Dazu hatte er in einem öffentlich zugänglichen Windfang Warentische bereitgestellt, welche regelmäßig von einem lokalansässigen Biomarkt sowie weiteren Privaten befüllt wurden. Etwa 750 Personen waren dann an der Verteilung der geretteten Lebensmittel beteiligt. Dem Bezirksamt waren jedoch ungekühlte, verdorbene und schlecht aufbewahrte Lebnsmittel aufgefallen. Deshalb wurde die weitere Umverteilung untersagt, die sofortige Vollziehung wurde angeordnet.
Der Mann argumentierte vor Gericht, er sei kein Lebensmittelunternehmer, weshalb die strengen europarechtlichen Hygienevorgaben auf ihn keine Anwendung finden könnten. Die 14. Kammer des VG Berlin sah zwar auch, dass die Vorgaben sich an Lebensmittelunternehmer richteten, doch trotzdem werde auch der Mann mit seiner Tätigkeit davon erfasst. Die Vorgaben beträfen nämlich alle natürlichen oder juristischen Personen, die im Vertrieb von Lebensmitteln tätig sind, so die Kammer.
Das gelte unabhängig davon, ob die Tätigkeit auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist oder nicht. Entscheidend war hier für die Kammer, dass der Antragsteller den Ort und die Einrichtung bereitstellt und es duldet, dass Dritte Lebensmittel einbringen. Der Antragsteller habe die Warenauslage nicht sauber gehalten und nicht überprüft, ob das Mindesthaltbarkeitsdatum abgelaufen ist oder Lebensmittel gekühlt werden müssen, so die Kammer. Dies gefährde die Gesundheit von Verbraucherinnen und Verbrauchern. Das berechtigte Anliegen, die Lebensmittelverschwendung zu reduzieren, rechtfertige es nicht, Hygienevorgaben nicht einzuhalten.
Gegen den Beschluss kann vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg noch Beschwerde eingelegt werden.
jb/LTO-Redaktion
VG Berlin: . In: Legal Tribune Online, 29.10.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/46503 (abgerufen am: 12.11.2024 )
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