Sexsomnia-Prozess: Staats­an­walt­schaft legt Revi­sion ein

20.02.2024

Weil ein ehemaliger Staatsanwalt seinen Sohn vergewaltigte, wurde er kürzlich verurteilt. Im Prozess ging es vor allem um die Schuldfähigkeit. Diese Frage wird nun auch den BGH beschäftigen.

Die Kieler Staatsanwaltschaft hat Revision gegen das Urteil des Lübecker Landgerichts gegen einen früheren Staatsanwalt wegen Vergewaltigung seines Sohnes eingelegt (dort Az. 7a KLs 559 Js 20243/19 (1/23)). Das bestätigte Oberstaatsanwalt Axel Bieler am Dienstag der dpa. Das Landgericht hatte den 52 Jahre alten Angeklagten am 14. Februar zu einer Bewährungsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Von der Strafe gelten vier Monate bereits als verbüßt. Der Sohn war zum Tatzeitpunkt Ende März 2019 acht Jahre alt.

Verteidiger Johann Schwenn hatte bereits nach dem Urteil erklärt: "Dass das Urteil mit der Revision angefochten werden wird, das ist klar." Die Verteidigung hatte wie die Staatsanwaltschaft einen Freispruch gefordert.

Der Mann bestritt das Geschehen in tatsächlicher Hinsicht nicht, will in jener Nacht aber im Schlaf gehandelt haben: Die 7. Große Strafkammer folgt nicht der These der Verteidigung, wonach der Mann die Tat beim Schlafwandeln begangen habe. In dem Prozess ging es weniger um die sexuellen Handlungen selbst, als um die Umstände in jener Nacht Ende März 2019 im Schlafzimmer der Familie. Als seine Ehefrau den Angeklagten am nächsten Morgen mit den Vorwürfen konfrontierte, habe dieser keine Erinnerung mehr an den Vorfall gehabt. Später zeigte er sich selbst an. Seine Frau reichte die Scheidung ein.

Im Revisionsverfahren beim Bundesgerichtshof (BGH) dürfte es insbesondere um die Frage der Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 Strafgesetzbuch (StGB)) gehen. Im Falle der Schuldunfähigkeit wäre der Mann folglich freizusprechen, gleichwohl kämen noch Maßregeln der Besserung und Sicherung in Betracht.

dpa/jb/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Sexsomnia-Prozess: . In: Legal Tribune Online, 20.02.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/53925 (abgerufen am: 16.11.2024 )

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