Leserbriefe an LTO: Zum Kar­ne­val­s­prinzen, zu Parität und einem ums­trit­tenen Gast­bei­trag

08.03.2019

OLG Hamburg: Ein Pla­giats­vor­wurf ist Mei­nungs­sache

Ein Plagiat sei Ansichtssache und ein entsprechender Vorwurf damit kaum widerlegbar, urteilte das OLG Hamburg nun rechtskräftig. Wie man sich dann gegen die Anschuldigung, abgeschrieben zu haben, wehren soll, bleibt strittig.

Von Prof. Dr. Theodor Ebert, Erlangen

In dem Text von Herrn Hortskotte in der LTO vom 25.02. heißt es: "Auch dazu schreibt der in Hamburg erfolgreiche Rieble: 'Höchste Anforderungen gelten der wissenschaftlichen Monographie und dem Fachaufsatz in einer renommierten Fachzeitschrift.' Im Umkehrschluss könnten für andere Textgattungen wie besagte populärwissenschaftliche Sachbücher andere Anforderungen gelten, womöglich pauschale Nachweise genügen statt 'beanstandenswert' zu erscheinen."

Der Autor scheint also zu schließen: Wenn ein Text in einer wissenschaftlichen Monographie und der Fachaufsatz in einer renommierten Fachzeitschrift erscheint, dann gelten dafür höchste Anforderungen. Also im Umkehrschluss: Wenn ein Text einer anderen Textgattung zuzuordnen ist (nicht in einer wissenschaftlichen Monographie und der Fachaufsatz in einer renommierten Fachzeitschrift erscheint), dann gelten dafür keine höchsten Anforderungen.

Das ist allerdings kein Umkehrschluss, sondern der Fehlschluss der Verneinung des Vordersatzes. Dass diese Folgerung nicht allgemein gültig ist, zeigt ein einfaches Beispiel: Wenn es regnet, sind Wolken am Himmel. Falsch: Wenn es nicht regnet, sind keine Wolken am Himmel. Richtig wäre nur: Wenn keine Wolken am Himmel sind, regnet es nicht.

Dieses Missverständnis von Umkehrschluss findet sich häufig bei Journalisten und Akademikern.

Zitiervorschlag

Leserbriefe an LTO: . In: Legal Tribune Online, 08.03.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/34287 (abgerufen am: 07.11.2024 )

Infos zum Zitiervorschlag
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