Kein Freispruch unter Vorbehalt
Bitter für die Angehörigen von Frederike von Möhlmann, die überzeugt waren, der Mord könne doch noch aufgeklärt werden – aber auch ein Urteil, das einen wichtigen Verfassungsgrundsatz ernst nimmt. Auf einen Freispruch muss der Freigesprochene vertrauen können, entschieden die Karlsruher Richterinnen und Richter (Urt. v. 31.10.2023, Az. 2 BvR 900/22).
Sie gaben damit der Verfassungsbeschwerde des mittlerweile über 60-jährigen Ismet H. statt, der 1983 vom Vorwurf freigesprochen wurde, die damals 17-jährige Frederike von Möhlmann ermordet zu haben. Das Verfahren gegen ihn wurde jedoch 2021 mit neuen Beweismitteln wieder aufgenommen, die Große Koalition hatte das mit einer Änderung der Strafprozessordnung möglich gemacht.
Doch dieser § 362 Nr. 5 StPO sei mit dem Mehrfachverfolgungsverbot des Art. 103 Abs. 3 Grundgesetz (GG) und dem Rückwirkungsverbot aus Art. 103 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG unvereinbar, so der Zweite Senat. Die Karlsruher Richterinnen und Richter wurden deutlich: Art. 103 Abs. 3 GG sei abwägungsfest und dürfe nicht relativiert werden. Die Entscheidung wurde von Anwaltsverbänden und vielen Strafrechtlern ausdrücklich begrüßt.
Sollte man kennen: . In: Legal Tribune Online, 28.12.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/53501 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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