60-Milliarden-Nachtragshaushalt war verfassungswidrig
Einen Tag vor der sogenannten Bereinigungssitzung des Haushaltsausschusses in Berlin, setzte Karlsruhe die Urteilsverkündung an – und statt nur noch Details zum Haushalt 2024 zu klären, gerieten die Haushalte mehrerer Jahre in Schieflage.
Das BVerfG erklärte das Zweite Nachtragshaushaltsgesetz 2021 für nichtig (Urt. v. 15.11.2023, Az. 2 BvF 1/22) und damit ein trickreiches Haushaltsmanöver für gescheitert: 60 Milliarden Euro hatte die Ampel-Koalition im Februar 2022 in ein Sondervermögen verschoben. Es ging um Kreditermächtigungen, die eigentlich zur Bewältigung der Corona-Krise eingeplant waren und nun für den sogenannten Klima- und Transformationsfond zur Verfügung gestellt wurden. So sollten klimapolitische Maßnahmen finanziert und gleichzeitig die Schuldenbremse eingehalten werden.
Doch der Zweite Senat rügte drei Punkte. Erstens habe der Bundestag den Zusammenhang zwischen Notlage und Überschreitung der Schuldenbremse nicht ausreichend begründet, zweitens dürfen solche Kreditermächtigungen nicht einfach nur 2021 auf die Schuldenbremse angerechnet, aber danach weiter genutzt werden und drittens war die Ampel zu spät dran und hätte nicht 2022 den Nachtragshaushalt für 2021 verabschieden dürfen. Mit dem Urteil hat das BVerfG erstmal Maßstäbe für Ausnahmen von der Schuldenbremse aufgestellt.
Im Ergebnis fehlten der Ampel 60 Milliarden Euro, mit denen sie gerechnet hatte. Nun musste die Regierung genau schauen, welche Verbindlichkeiten wie bezahlt werden können und wo gespart wird. Mitte Dezember gab es eine Einigung – allerdings warnen CDU und CSU schon davor, dass die Ampel 2024 doch noch versucht sein könnte, erneut eine Notlage zu verkünden und die Schuldenbremse auszusetzen.
Sollte man kennen: . In: Legal Tribune Online, 28.12.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/53501 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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