Zwei Euro Lohn für Gefangene sind nicht "schlüssig"
Ein Lohn von 1,37 bis 2,30 Euro pro Stunde ist zu wenig – und das gilt auch für Strafgefangene. Vor zwanzig Jahren hatte das BVerfG die Regelungen für die Vergütung im Strafvollzug als gerade noch verfassungsrechtlich vertretbar angesehen. Nun nahm sich der Zweite Senat zwei Tage Zeit für eine mündliche Verhandlung und es zeichnete sich schon ab, dass die Richterinnen und Richter Zweifel an den Regelungen hatten, aber auch keinen Mindestlohn vorgeben wollten. Die beiden Beschwerdeführer selbst, Gefangene aus Bayern und Nordrhein-Westfalen, kamen allerdings nicht zu Wort – was einer ihrer Anwälte scharf kritisierte.
Die Regelungen zur Vergütung von Gefangenenarbeit in Bayern und NRW seien verfassungswidrig, urteilte der Zweite Senat schließlich. Vor allem seien sie nicht in sich schlüssig und widerspruchsfrei (Urt. v. 20.06.2023, Az. 2 BvR 166/16; 2 BvR 1683/17). Die Richterinnen und Richter sagten nicht, wie die Gefangenenarbeit künftig aussehen könnte oder ob ein Mindestlohn anzunehmen ist.
Stattdessen nahmen sie den Gesetzgeber in die Pflicht: Das verfassungsrechtliche Resozialisierungsgebot aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verpflichte dazu, "ein umfassendes, wirksames und in sich schlüssiges, am Stand der Wissenschaft ausgerichtetes Resozialisierungskonzept zu entwickeln" und die "wesentlichen Regelungen des Strafvollzugs darauf aufzubauen", urteilte das BVerfG.
Sollte man kennen: . In: Legal Tribune Online, 28.12.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/53501 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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