Einige Monate war es das allgemeine Verständnis, Urlaubs- und Weihnachtsgeld seien auf den Mindestlohn anzurechnen. Doch mehrere Arbeitsgerichte entscheiden die Sache inzwischen anders.
Eine Zeitlang schien alles klar: Sonderzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld werden nicht auf den Mindestlohn angerechnet. So hatte es das Arbeitsgericht (ArbG) Berlin im März entschieden (Urt. v. 04.03.2015, Az. 54 Ca 14420/14)– und so ging es auch durch die Presse.
Nun war das ein erstinstanzliches Urteil und es steht anderen Richtern frei, die Rechtslage anders zu bewerten. Und so haben es jetzt auch das ArbG Herne (Urt. v. 21.08.2015, Az. 3 Ca 684/15) und das ArbG Brandenburg an der Havel (Urt. 19.08.2015, Az. 3 Ca 260/15) getan: Weihnachts- und Urlaubsgeld haben Entgeltcharakter und sind auf den Mindestlohn anzurechnen.
Der Fall Berlin: ein politisches Statement
Die
Berliner Richter hatten im März über eine Änderungskündigung zu befinden und diese für unzulässig erachtetTanja Podolski, Sonderzahlungen und Mindestlohn: . In: Legal Tribune Online, 27.08.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/16717 (abgerufen am: 05.11.2024 )
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