Lockerung von Sanktionen gegen den Iran: Teheran wir kommen

von Dr. Ahmad Khonsari

08.02.2016

2/2: US-Personen bleibt Iran-Geschäft verboten

Auf US-Ebene beschränken sich die Änderungen im ganz Wesentlichen auf die Aufhebung der extraterritorialen, Nicht-US-Personen betreffenden Sanktionen. Für US-Personen haben sich kaum Änderungen ergeben. Zu US-Personen zählen US-Bürger, US-Gesellschaften, dauerhaft in den USA lebende Personen und solche, die eine Aufenthaltsgenehmigung (green card) für die USA haben. Diesen ist im ganz Wesentlichen weiterhin verboten, Iran-Geschäft zu betreiben. Ausnahmen betreffen den Export von Flugzeugen für zivile Zwecke sowie den Import von bestimmten iranischen Waren.

Weitgehende Änderungen haben sich dagegen für Nicht-US-Personen ergeben, denen bisher ebenfalls geschäftliche Aktivitäten mit bestimmten Iranern und in bedeutenden Sektoren des iranischen Marktes untersagt waren. Dafür hatte die USA die Liste der Specially Designated Nationals and Blocked Persons (SDN List) eingeführt. Darauf waren die Personen und Unternehmen angegeben, mit denen Geschäfte generell untersagt waren. Infolge des Implementation Day sind über 400 Personen von der SDN List entfernt worden, mit denen Nicht-US-Personen nunmehr Geschäfte abschließen dürfen. Des Weiteren sind Verbote zur Erbringung von Dienstleistungen sowie zum Verkauf und zur Ausfuhr von Gütern im Finanz-, Banken-, Versicherung-, Schiff-, Öl- und Gassektor aufgehoben worden.

Keine Geschäfte in US-Dollar

Nichtsdestotrotz gilt es im US-Kontext zahlreiche weiter bestehende Restriktionen zu beachten. Hierzu gehört das Verbot des Re-Exports von US-Gütern aus einem Drittland in den Iran. Auch ist zu berücksichtigen, dass nicht sämtliche Personen von der SDN List entfernt worden sind. Mit diesen dürfen nach wie vor keine Geschäfte betrieben werden.  Weiterhin sind im Iran-Geschäft internationale Zahlungstransaktionen in US-Dollar nicht möglich. Solche müssen durch US-Banken abgewickelt werden, die dies jedoch angesichts der primary sanctions zurückweisen werden. Geschäfte mit dem Iran sind daher in einer anderen Währung als US-Dollar abzuschließen.

Zudem dürfen Nicht-US-Personen in Iran-Geschäften nicht von US-Personen unterstützt werden, wenngleich einige Ausnahmen eingeführt worden sind. Dies ist z.B. relevant, wenn das betreffende Unternehmen US-Gesellschafter, -Personal oder -Subunternehmer hat.

Wer gleichwohl gegen die weiter bestehenden Verbote verstößt, muss mit harten Sanktionen rechnen: Der Verstoß kann u.a. zur Folge haben, dass die gegen diese Bestimmungen verstoßende Person nicht mehr zum US-Banken- und Finanzsektor zugelassen und auf die SDN List gesetzt wird.

Der im JCPOA angelegte sogenannte "snap back", ein unter bestimmten Voraussetzungen mögliches Wiederinkrafttreten von aufgehobenen Sanktionen, muss in den relevanten Verträgen berücksichtigt werden.

Während der Implementation Day in manchen Sektoren und für bestimmte Transaktionen Klarheit geschaffen hat, sind bei anderen Geschäftsvorfällen, insbesondere solche mit US-Bezug, nunmehr größere Herausforderungen zur Abgrenzung von zulässigen und unzulässigen Handlungen zu bewältigen. Insbesondere angesichts der in der Vergangenheit von US-Behörden verhängten empfindlichen Strafzahlungen bleibt abzuwarten, ob und in welchem Umfang sich Großbanken und international tätige Kreditinstitute im Iran-Geschäft engagieren werden. So musste z.B. die Commerzbank eine Strafe von rund EUR 1,45 Milliarden wegen Sanktionsverstößen hinnehmen.

Der Autor Dr. Ahmad Khonsari ist Rechtsanwalt und Partner in der International Corporate Group von Watson Farley & Williams (WFW) in München. Aufgrund seiner iranischen Herkunft ist er mit Sprache, Menschen und Besonderheiten des Landes bestens vertraut. Er ist Leiter der Iran-Praxis von WFW und berät zusammen mit einem interdisziplinären, internationalen Team bei allen rechtlichen Fragestellungen des Iran-Geschäfts einschließlich Sanktionen, Eintritt in den iranischen Markt, Gesellschaftsgründungen, Joint Ventures und Finanzierungen.

Zitiervorschlag

Lockerung von Sanktionen gegen den Iran: . In: Legal Tribune Online, 08.02.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/18380 (abgerufen am: 05.11.2024 )

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