Die Sanktionen gegen den Iran wurden tatsächlich gelockert. Allerdings ist vor allem bei einem geschäftlichen Bezug zu den USA weiterhin große Vorsicht geboten. Einen Überblick über die Veränderungen gibt Ahmad Khonsari.
Der Iran habe seine Verpflichtungen erfüllt, teilte die internationale Atomenergie Organisation (IAEO) am 16. Januar 2016 mit. Und leitete damit an dem so genannten "Implementation Day" die erste Stufe des Abbaus von Sanktionen gegen den Iran ein.
Damit wurde ein Abkommen umgesetzt, das der Iran bereits im Juli 2014 mit den P5+1-Ländern (China, Frankreich, Russland, das Vereinigte Königreich, die USA und Deutschland) sowie der Europäischen Union vereinbart hatte. Es geht um den sogenannten "Joint Comprehensive Plan of Action" (JCPOA). Darin hatte sich Iran zu einer umfangreichen Begrenzung seiner Urananreicherung verpflichtet. Im Gegenzug sollen Sanktionen gegen den Iran schrittweise aufgehoben werden. Die Kontrolle obliegt der IAEO, einer unabhängigen Organisation unter dem Dach der Vereinten Nationen. Bei der Aufhebung der Sanktionen gibt es wesentliche Unterschiede auf der Ebene der EU und den USA.
Einbindung in den internationalen Zahlungsverkehr
Auf EU-Ebene betreffen die Änderungen die Aufhebung von personen- und sektorbezogenen Verboten. So gab es bisher in der EU Listen mit Namen von iranischen Banken, Einzelpersonen und Unternehmen, denen keine wirtschaftlichen Ressourcen zur Verfügung gestellt werden durften. Von dieser Liste wurden nun viele Namen gestrichen.
Im Finanzsektor wurden die bisherigen Verbote für Geldtransfers von und nach Iran einschließlich der früheren Anzeige- und Genehmigungspflichten aufgehoben. Von besonderer praktischer Bedeutung ist, dass iranische Banken, soweit sie von der EU-Liste gestrichen wurden, wieder in den internationalen Zahlungsverkehr eingebunden werden dürfen – eine essenzielle Voraussetzung für internationale Transaktionen. Auch die Finanzierung von Exporten und die Bereitstellung von Sicherheiten ist nun wieder möglich. Finanz- und Kreditinstitute der EU dürfen Niederlassungen und Tochtergesellschaften im Iran gründen sowie Joint Ventures mit iranischen Instituten eingehen. Umgekehrt ist dies auch iranischen Instituten in der EU gestattet.
Im Bereich von Öl, Gas und Petrochemie sind die bisherigen Verbote für die Einfuhr und Beförderung von Erdöl und -gas und petrochemischen Erzeugnissen aufgehoben worden. Auch im Schiff- und Transportsektor sind Geschäftsaktivitäten nun zulässig, wie etwa die Zurverfügungstellung von Marineschlüsselausrüstung und Öltankern und damit in Zusammenhang stehende Serviceleistungen.
Des Weiteren sind nunmehr die Ein- und Ausfuhr von Gold, Edelmetallen und Diamanten sowie die Ausfuhr von Banknoten und Münzen an die iranische Zentralbank erlaubt.
Nuklearrelevante Güter weiter genehmigungspflichtig
Jedoch ist zu beachten, dass nicht alle EU-Sanktionen aufgehoben sind. So sind weiterhin Personen gelistet, denen keine wirtschaftlichen Ressourcen zur Verfügung gestellt werden dürfen. Verbote im Zusammenhang mit Rüstungsgütern und Massenvernichtungswaffen sind unverändert in Kraft. Daher dürfen die in der "EU Common Military List und der Missiles Technology Control Regime List" näher spezifizierten Waffen, Rüstungsgüter und Technologie nicht in den Iran geliefert werden. Auch die von der EU im Zusammenhang mit der Menschenrechtssituation erlassene Verordnung bleibt unverändert. Diese sieht u.a. vor, dass die Gelder der dort genannten Personen eingefroren werden, diesen Personen keine wirtschaftlichen Ressourcen zur Verfügung gestellt werden dürfen und die Lieferung der dort aufgeführten Ausrüstung, die zur internen Repression verwendet werden könnte, an Iran verboten ist.
Für Kauf und Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr bestimmter Güter und die Erbringung bestimmter damit in Zusammenhang stehender Dienstleistungen bestehen nun Genehmigungspflichten. Dies betrifft nuklearrelevante Güter, die von dem Internationalen Exportkontrollregime der Nuclear Suppliers Group erfasst sind, und die in Anhang II der EU-Verordnung 267/2012 gelisteten Güter. Weiterhin fallen unter die Genehmigungspflichten Software für die Unternehmensressourcenplanung zur Verwendung in der Nuklear- und militärischen Industrie sowie bestimmte Grafite, Rohmetalle und Metallhalberzeugnisse.
Darüber hinaus sind die Genehmigungspflichten nach der so genannten EU-Dual-Use-Verordnung 428/2009 zu beachten. Gemeint sind damit Güter, die doppelte Zwecke - zivile und militärische - haben können. Dies umfasst die dort in Anhang I gelisteten Güter, wie z.B. Schutzanzüge zur Abwehr bestimmter Materialien oder Ventile mit bestimmten Eigenschaften. Ferner sind gemäß Art. 4 dieser Verordnung nicht gelistete Güter im Falle von möglichen militärischen Endverwendungen und Verwendungen im Zusammenhang mit ABC-Waffen/Raketen genehmigungspflichtig.
Lockerung von Sanktionen gegen den Iran: . In: Legal Tribune Online, 08.02.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/18380 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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