Interview mit Mainzer Kriminologen: "Reso­zia­li­sie­rung ist Opfer­schutz"

von Maximilian Amos

30.08.2017

Die öffentliche Diskussion und nicht zuletzt der Wahlkampf drehen sich derzeit um die Befugnisse von Strafverfolgern. Doch die Wiedereingliederung von Tätern ist ebenso wichtig für die innere Sicherheit, meint Hauke Brettel.

LTO: Herr Prof. Dr. Dr. Brettel, können Sie in wenigen Worten erläutern, was die Zwecke des deutschen Strafvollzugs sind?

Hauke Brettel: Zum einen geht es darum, die Sicherheit zu gewährleisten, das heißt zum Beispiel einen Ausbruch und eine erneute Gefahr für die Allgemeinheit zu verhindern. Das oberste Ziel aber, das auch sämtliche Landesvollzugsgesetze zu Beginn benennen, ist die Resozialisierung. Dies bedeutet, den Gefangenen dazu zu befähigen, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen.

LTO: Welche Rolle spielt die Resozialisierung im Vollzug?

Brettel: Sie ist das übergeordnete Ziel, sozusagen eine Programmvorgabe für den gesamten Vollzug. Man kann sagen, sie ist die Sonne, die das ganze Handeln im Vollzug überstrahlen und ihm die Richtung geben soll.

LTO: Welche Angebote macht der Strafvollzug den Gefangenen, speziell denjenigen, die längere Haftstrafen verbüßen, um sich auf das spätere Leben in Freiheit vorzubereiten?

Brettel: Das Spektrum dieser Angebote, die im Strafvollzug Behandlungsmaßnahmen genannt werden, ist sehr breit. Es beginnt schon bei der Unterbringung selbst, die beispielsweise zum Erwerb sozialer Kompetenzen in einer Wohngruppe erfolgen kann. Wenn möglich soll im Vollzug alles danach ausgerichtet werden, dass es dem späteren Leben in Freiheit dient.

Grundsätzlich kann man sich als Behandlungsmaßnahmen alles Mögliche vorstellen, etwa Ausgang, Arbeit oder therapeutische Behandlung. Der Gesetzgeber hält sich mit Vorgaben diesbezüglich sehr zurück und gibt stattdessen nur einen Rahmen vor, um den Anstalten größtmögliche Freiheit zu belassen. Die Vollzugsbediensteten müssen diesen breiten Rahmen dann im Einzelnen ausfüllen. Dabei gibt es regional große Unterschiede; manche Anstalten verfügen über ein deutlich größeres Angebot als andere.

"Teilweise Mängel beim Behandlungsangebot"

LTO: Hängt es demnach nicht zuletzt vom Zufall der jeweiligen Unterbringung ab, welche Be-handlungsangebote einem Insassen gemacht werden?

Brettel: Wo jemand untergebracht ist, kann durchaus Einfluss haben – nicht zuletzt weil teilweise auch Mängellagen bei den Behandlungsangeboten bestehen.

LTO: Gibt es gesicherte Erkenntnisse über den Zuspruch für diese Angebote und den Erfolg, den sie haben?

Brettel: Auch hier gilt die regionale Verschiedenheit. Angebote und ihr Zuspruch unter den Gefan-genen werden nicht zentral erfasst. Somit gibt es keine einheitliche Statistik, die über die Gesamtsi-tuation Auskunft geben könnte.

In der Praxis ist es auch manchmal schwierig zu ermitteln, was in einzelnen Anstalten angeboten wird, da dies zum Beispiel aus personellen Gründen mitunter schwankt. Gerade weil die Personaldecke in den Anstalten oftmals sehr dünn ist, fallen zuweilen Angebote aus.

LTO: Demnach lässt sich auch der Erfolg der Maßnahmen nicht überprüfen?

Brettel: Das ist ein altes, seit langem diskutiertes Thema. Es bereitet erhebliche Schwierigkeiten, den Maßnahmenerfolg überhaupt zu messen. Auch hierzu werden keine einheitlichen Daten erhoben und es gibt viele individuelle Einflussfaktoren wie etwa private Probleme, die sich nur schwer messen lassen.

Somit steht die Erfolgsmessung seit Jahrzehnten vor großen Herausforderungen, obwohl sie eine drängende Frage ist. Bis in die 1970er Jahre hinein war man häufig der Meinung, dass solche Be-handlungsmaßnahmen überhaupt nichts bringen würden; "nothing works" hieß das damals häufig gebrauchte Schlagwort. Davon geht man heute mehrheitlich nicht aus und ist sich inzwischen vor allem darüber im Klaren, dass Vollzug auf die individuellen Bedürfnisse ausgerichtet werden muss.

Zitiervorschlag

Maximilian Amos, Interview mit Mainzer Kriminologen: . In: Legal Tribune Online, 30.08.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/24199 (abgerufen am: 23.11.2024 )

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