In zwei kürzlich ergangenen Urteilen hat der EuGH entschieden, dass Umweltverbände nur unter engen Voraussetzungen gegen EU-Institutionen klagen dürfen. Dies hält Felix Ekardt für verfehlt, denn für Klagen gegen Mitgliedsstaaten lasse der Gerichtshof einen deutlich weiteren Maßstab genügen. Die schwache Argumentation verberge er hinter unklarer Sprache und unsystematischem Aufbau.
Die Frage, wer im Umweltrecht gegen Behördenentscheidungen klagen kann, ist seit vielen Jahren ein Hauptstreitpunkt dieses Rechtsgebiets. Traditionell sind in Deutschland Klagen von Unternehmen gegen behördlich angeordnete Umweltschutzmaßnahmen immer möglich. Umgekehrt waren Klagen von Bürgern, die sich gegen umweltrelevante Bauprojekte wie Straßen oder Fabriken wehren wollten, nach Meinung der Gerichte oft unzulässig, da es an der unmittelbaren persönlichen Betroffenheit fehle. Erst recht hatten Umweltverbände früher meist keine Klagebefugnis.
Besonders unter dem Einfluss des Europa- und Völkerrechts hat sich das inzwischen geändert. Sowohl die Klagemöglichkeit als auch der inhaltliche Prüfungsumfang wurden mehr und mehr zugunsten der Bürger und Verbände erweitert.
Eine zentrale Rolle spielt dabei die umweltvölkerrechtliche Aarhus-Konvention (AK) von 1998, die auch die EU sowie ihre Mitgliedstaaten ratifiziert haben. Sie regelt beispielsweise für Umweltverbände in Art. 9 Abs. 2 ein verbindliches Klagerecht gegen bestimmte Großprojekte. Eine weitergehende Bestimmung in Art. 9 Abs. 3 AK sieht vor, dass auch darüber hinaus Bürger und Verbände klagen können, sofern sie bestimmte, nach innerstaatlichem Recht festgelegte Kriterien erfüllen.
Bis vor wenigen Jahren wurden an diese Kriterien keine inhaltlichen Anforderungen gestellt; die Klagebefugnis nach Art. 9 Abs. 3 AK stand somit im freien Ermessen der einzelnen Staaten. Diesem sehr weitgehenden Verständnis hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in den letzten Jahren mit einigen Urteilen widersprochen. Danach sollen Umweltverbände auch außerhalb der Fälle des Art. 9 Abs. 2 AK immer dann ein Klagerecht haben, wenn dies zur effektiven Durchsetzung des europäischen Umweltrechts nötig ist.
Mit zwei neuen Urteilen vom 13. Januar 2015 hat der EuGH diese Klagebefugnis sowie den damit verbundenen weiten inhaltlichen Kontrollumfang nun jedoch anscheinend relativiert (Urt. v. 13.01.2015, Az. C-401/12P sowie C-404/12P).
Verbände vor EuG siegreich, vor EuGH unterlegen
In beiden Fällen ging es um Widersprüche von Umweltverbänden gegen umweltbezogene Maßnahmen der EU. Rechtlich geregelt ist die Möglichkeit des Widerspruchs gegen Verwaltungsakte – und nur gegen solche – in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1367/2006. Sie führt zu einer internen Überprüfung durch die erlassende Behörde, an deren Ende die Maßnahme entweder beibehalten oder aufgehoben werden kann.
Konkret betroffen war einerseits eine Entscheidung von 2008, mit der die Kommission den Niederlanden ausnahmsweise eine längere Frist zur Erreichung bestimmter Zielvorgaben bei der Stickstoffdioxidbelastung gewährt hatte. Im zweiten Verfahren wendeten sich die Verbände gegen die Gültigkeit einer Verordnung, die Aussagen über Pestizide in der Landwirtschaft trifft. Beide Widersprüche lehnte die Kommission mit dem Argument ab, dass die Sache die Verbände nichts anginge. Beide Male wurde daraufhin Klage vor dem Europäischen Gericht (EuG) erhoben, und in beiden Fällen waren die Verbände siegreich – die Kommissionsentscheidung wurde für nichtig erklärt.
Diese Urteile des EuG hat der EuGH am 13. Januar 2015 in zweiter Instanz auf ein Rechtsmittel mehrerer EU-Institutionen hin aufgehoben und damit das Handeln der EU-Kommission gebilligt. Denn Verbände könnten nur gegen Verwaltungsakte vorgehen, und solche lägen in den beiden Streitfällen nicht vor. Die angegriffenen Maßnahmen der EU hätten generelle Gültigkeit und würden nicht – wie dies für einen Verwaltungsakt Voraussetzung ist – lediglich einen Einzelfall regeln.
Felix Ekardt, EuGH begrenzt Klagerecht von Umweltverbänden: . In: Legal Tribune Online, 22.01.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/14447 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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