Nach 240 Minuten Training darf ein Inhaber der Führerschein-Klasse B einen Feuerwehrwagen im Einsatz in Bayern fahren. Ausbilden darf ihn ein Fahrlehrer, der keiner ist. Die Bundesregierung will den Feuerwehrführerschein noch ausbauen, aber nun prüft Europa. Aus gutem Grund, meint Dieter Müller.
Die von der Bundesregierung geplante Erweiterung des Feuerwehrführerscheins für Lkw von den geltenden 4,75 Tonnen auf bis zu 7,5 Tonnen dürfte in jedem Fall scheitern, wenn die Kommission zu dem Ergebnis kommt, dass bereits die geltenden deutschen Ausnahmeregelungen zum Feuerwehrführerschein rechtswidrig sind. Dafür spricht vieles.
Die bestehende und die beabsichtigte Regelung des Feuerwehrführerscheins stützen sich auf eine Ausnahmevorschrift im Art. 4 Nr. 5 S. 2 der 3. EU-Führerscheinrichtlinie (Richtlinie 2006/126/EG). Ausnahmen von den strengen Vorschriften der Richtlinie über das Erfordernis des Erwerbs von bestimmten Führerscheinklassen für das Führen bestimmter Fahrzeugmassen gibt es danach nur für zwei Fallgruppen. Einmal für Fahrzeuge, die von den Streitkräften und dem Katastrophenschutz eingesetzt werden und zum anderen für Fahrzeuge, die der Kontrolle dieser beiden Organisationen unterstellt sind.
Derzeit erlaubt es der § 2 Abs. 10 StVG den Freiwilligen Feuerwehren, Rettungsdiensten und Technischen Hilfsdiensten, abweichend vom EU-Fahrerlaubnisrecht und Fahrprüfungsrecht eine Fahrberechtigung für Fahrzeuge bis 4,75 Tonnen auszustellen, ohne dass eine Fahrschulausbildung und eine Fahrprüfung für die Klasse C1 absolviert werden müssen.
Feuerwehrfahrzeuge in Deutschland: Nicht dem Katastrophenschutz unterstellt
Diese Regelung benennt jedoch im Gegensatz zum Wortlaut der europäischen Ausnahmevorschrift weder Fahrzeuge der Streitkräfte noch des Katastrophenschutzes, sondern gilt ausdrücklich für Fahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehr, Rettungsdienste und Technischen Hilfsdienste. Dadurch entfällt die erste Variante der Ausnahme.
Tatsächlich wurde die Ausnahmeregelung vom Bundesgesetzgeber auch damit begründet, dass der Katastrophenschutz in Deutschland auf der Einsatzebene überwiegend von Feuerwehren, Rettungsdienst beziehungsweise freiwilligen Hilfsorganisationen und dem Technischen Hilfswerk geleistet wird (Bundesratsdrucksache 330/1/09 vom 04.05.2009).
Allerdings sind die Fahrzeuge von Feuerwehren, Rettungsdienst und freiwilligen Hilfsorganisationen nach der deutschen Ländergesetzgebung zum Katastrophenschutz keineswegs der generellen Kontrolle des Katastrophenschutzes zugeordnet. Sowohl die Fahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehr als auch diejenigen der Rettungsdienste gehören vielmehr generell zum Zuständigkeitsbereich der Kommunen als Träger von Brandschutz und Rettungsdienst. Nur in den höchst selten eintretenden Katastrophenfällen werden sie zeitweise dem Katastrophenschutz unterstellt.
Nun auch in Österreich: Bewusste Umgehung des EU-Fahrerlaubnisrechts?
Mit der derzeit geltenden Regelung stellt also der Bundesgesetzgeber die Ausnahmesituation des Katastrophenfalles nach außen hin als Regelfall dar. Es spricht viel dafür, dass dies nicht in Verkennung des Ausnahmecharakters der EU-Vorschrift geschieht, sondern vielmehr aus Opportunitätsgründen. Im Ergebnis liegt der Verdacht nahe, dass der deutsche Feuerwehrführerschein das EU-Fahrerlaubnisrecht bewusst umgeht.
Das oft gehörte Gegenargument, mit der früheren Fahrerlaubnis der Klasse 3 könne man auch heute noch Einsatzfahrzeuge bis 7,5 Tonnen legal führen und der Feuerwehrführerschein stelle nur diese bewährte Regelung wieder her, entpuppt sich bei näherer Betrachtung als Scheinargument. Selbst nach alter Rechtslage waren Pkw-Fahrer nur juristisch zum Führen von Lkw berechtigt. Die praktischen Anforderungen sahen anders aus - erst recht für Einsatzfahrten mit Blaulicht und Martinshorn.
Inzwischen folgt seit dem 1. Januar 2011 auch Österreich dem deutschen Beispiel. Dort erlaubt nun ein neuer Feuerwehr-Führerschein den Inhabern der Fahrerlaubnisklasse B, Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von bis zu 5,5 Tonnen zu lenken.
Die Begründung für die Rechtsänderung räumt zwar ein mögliches Spannungsverhältnis zur EU-Ausnahmevorschrift ein, setzt sich aber über rechtliche Bedenken mit der Begründung hinweg, Deutschland sehe die Rechtsgrundlage als unproblematisch an (Ministerialentwurf vom 5.10.2010).
Vier Stunden Übung, um ein Feuerwehrauto fahren zu dürfen
Gefährlich ist auch die bereits in einigen deutschen Bundesländern praktizierte Art der Umsetzung der Ausnahmevorschrift auf der Grundlage der Ausführungsverordnungen, die es zum Beispiel in Bayern und Schleswig-Holstein gibt.
Nach der in Bayern seit dem 8. Oktober 2009 geltenden Verordnung besteht die Ausbildung aus „mindestens vier Einheiten zu je 45 Minuten“ und die Prüfung aus einer Dauer von 60 Minuten inklusive einer Prüfungsfahrt von 45 Minuten. In 240 Minuten sollen Fahranfänger also lernen, einen Lkw bei Blaulichtfahrten mit Sonderrechten und Wegerecht verantwortlich zu steuern. Ein realistisches Training einer Blaulichtfahrt aber fehlt im Lehrplan.
Problematisch ist auch die Qualifikation des Ausbilders. Die fahrpraktische Ausbildung von Feuerwehrleuten erfolgt auf der Grundlage einer Ausweitung der aus dem Fahrschulrecht bekannten Fiktion des § 2 Abs. 15 StVG. Nach dieser Vorschrift gelten Fahrlehrer im Sinne des Fahrlehrergesetzes als Führer des von einem Fahrschüler gelenkten Kraftfahrzeugs, damit sie mit ihren Fahrschülern am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen können.
Das Fahrlehrer-Privileg für Nicht-Fahrlehrer
Diesen Vorzug genießen Fahrlehrer nur, weil sie über eine umfangreiche verkehrspädagogische Aus- und Fortbildung in Theorie und Praxis verfügen. Fahrschulfahrzeuge sind außerdem mit doppelten Pedalen und doppelten Außenspiegeln ausgestattet, damit ein Fahrlehrer notfalls direkt in die Ausbildungs- oder Prüfungsfahrt eingreifen kann.
§ 2 Abs. 16 StVG überträgt dieses Fahrlehrerprivileg auf Ausbilder bei Einweisungsfahrten mit Einsatzfahrzeugen. Die Fahrzeuge von Feuerwehren, Rettungsdiensten und dem Technischen Hilfswerk sind aber allesamt nicht mit doppelten Steuerelementen ausgestattet. Der Ausbilder der Hilfsorganisation ist auch kein ausgebildeter Fahrlehrer im Sinne des Fahrlehrergesetzes. Vielmehr ist eine verkehrspädagogische Qualifikation in Bayern nicht erforderlich. Ausbilder müssen nur die Kriterien erfüllen, die auch beim begleiteten Fahren vorliegen müssen:
- das 30. Lebensjahr vollendet haben,
- mindestens seit fünf Jahren im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse C 1 sein, die während der Einweisungsfahrten mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen ist,
- im Zeitpunkt der Einweisungsfahrten im Verkehrszentralregister mit nicht mehr als drei Punkten belastet sein.
Dabei ist das begleitete Fahren mit der Ausbildung zum Fahren eines Einsatzfahrzeugs gerade nicht vergleichbar und eine Übertragbarkeit des Fahrlehrerprivilegs auf Ausbilder für Einsatzfahrzeuge damit sehr zweifelhaft. Der Unterschied zum Modell des begleiteten Fahrens liegt darin, dass der begleitete 17-Jährige nach Fahrschulunterricht und Fahrprüfung bereits über eine gültige Fahrerlaubnis für das von ihm geführte Fahrzeug verfügt und in seiner gesamten praktischen Lernphase begleitet wird.
Beim Feuerwehrführerschein hingegen hat der "Schüler" für das von ihm nun gefahrene Einsatzfahrzeug gerade noch noch keine Fahrerlaubnis erworben. Ebenso wenig hat er eine amtliche Führerscheinprüfung abgelegt. Vielmehr wird ihm lediglich eine Fahrberechtigung erteilt. In der wichtigen Zeit danach hingegen wird der Berechtigte allein gelassen. Und damit zum Risiko für andere Verkehrsteilnehmer.
Der Autor Prof. Dr. Dieter Müller ist Fachbereichsleiter für Verkehrswissenschaften an der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH), wissenschaftlicher Leiter des Instituts für Verkehrsrecht und Verkehrsverhalten Bautzen und Autor zahlreicher Publikationen zum Verkehrsrecht.
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"Feuerwehrführerschein": Wenn Retter zum Risiko werden
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Dieter Müller, EU-Kommission prüft Feuerwehrführerschein: . In: Legal Tribune Online, 21.03.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2773 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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