Erstaunliche Zahlen: Ehren­morde für deut­sche Gerichte nicht beson­ders ver­wer­f­lich

Pia Lorenz und Daniel Schneider / LTO-Redaktion

05.08.2011

Sie sind arm, bildungsfern und vor allem männlich. Sie töten im Namen der Ehre, ihre Opfer sind ihre Schwestern, Cousinen oder Töchter. Eine Studie des Max-Planck-Instituts hat sich nun erstmals mit den Fakten über Ehremorde in Deutschland beschäftigt. Die Täter- und Opfer-Profile überraschen weit weniger als die milden Urteile deutscher Instanzgerichte.

Die Opfer der Ehrenmorde sind weit überwiegend Frauen, oft noch Mädchen, die beinahe immer aus arrangierten Ehen ausbrechen wollen. Sie möchten den von der Familie ausgewählten Partner nicht heiraten oder aus einer bereits eingegangenen Verbindung fliehen.

Das Phänomen der Ehremorde beschäftigt die Deutschen spätestens seit der im Jahr 2005 getöteten Deutsch-Türkin "Hatun Sürücü", deren Bruder zu einer Jugendstrafe von knapp zehn Jahren Haft verurteilt wurde. Der Begriff des Ehrenmordes ist seitdem in der Bevölkerung geläufig und diese Form der Kriminalität besonders gefürchtet. Besondere Straftatbestände wurden gefordert und die Zwangsheirat mittlerweile unter Strafe gestellt.

Die "Kriminalität der anderen" aber wird stets als bemerkenswerter und bedrohlicher wahrgenommen als die Kriminalität der eigenen Gruppe, so eine vom Bundeskriminalamt in Auftrag gegebene und vom Max-Planck-Institut (MPI) für ausländisches und internationales Strafrecht in Freiburg durchgeführte Studie, die sich des Gewaltphänomens der Ehrenmorde erstmalig annimmt.

Die Ehre des Einzelnen oder des Kollektivs

So ergibt die Untersuchung, dass die Zahl der Tötungsdelikte, die im Kontext von Ehrverletzungen begangen werden, in Deutschland mit ca. zwölf Fällen pro Jahr quantitativ nicht erheblich ins Gewicht fällt. Erfasst sind dabei auch Fälle, die keine Ehrenmorde im engeren Sinne sind.

"Als Ehrenmorde im engeren Sinne haben wir all die Fälle bezeichnet, bei denen eine Frau von ihren Blutsverwandten getötet wurde, also vom Bruder, Vater oder anderen Verwandten – auch von mehreren. Bei dieser Fallgruppe spielt die Familienehre die entscheidende Rolle", so Julia Kasselt, Mitarbeiterin am Forschungsprojekt des MPI und Doktorandin, im Interview.

Das Institut grenzt ab zur "normalen" Partnertötung, die in allen Kulturen vorkommt. In den untersuchten Fällen lagen zwar Parallen zu diesen, jedoch beinhalteten sie das Ehrmotiv und wiesen einen entsprechenden kollektiven Tathintergrund auf.

Auch der Mann, der seine Frau tötet, weil er sie für untreu hält oder sie ihn verlassen hat oder will, handelt häufig, weil er sich in seiner Ehre gekränkt fühlt. Nach Aussage von Julia Kasselt macht diese Fallkonstellation das Gros der untersuchten Fälle aus: "Jedoch ist der Ehr-Aspekt auch in diesen Fällen von enormer Bedeutung. Das Gericht hat dann betont, dass es um die Verletzung der männlichen Ehre ging. Es konnte jedoch keine unterschiedliche Konsequenz bei Familien- und persönlicher Ehre festgestellt werden; beide wurden häufig strafmildernd berücksichtigt, nur in zwei Fällen strafschärfend."

Auch Männer zählen zu den Opfern

Die Taten werden begangen in Migrantenfamilien, die patriachale und kollektivistische Verhaltensnormen nach Deutschland mitgebracht haben, mittellos und bildungsfern sind. Sie werten Frauen ab, kontrollieren und unterdrücken sie, so das insoweit wenig überraschende Ergebnis der Studie des MPI.

Die Studie lässt aber erkennen, dass hierbei oft auch der unerwünschte Partner angegriffen wird, so dass der Anteil männlicher Opfer mit 43 Prozent unerwartet hoch ist. Nicht nur die relativ geringe und zwischen 1996 und 2005 praktisch stagnierende Gesamtzahl der derart motivierten Verbrechen aber überrascht durchaus positiv.

Die Untersuchung ergibt zudem auch, dass an den untersuchten Verbrechen fast keine Migranten der zweiten oder dritten Generation beteiligt waren. Bei den hier geborenen Migranten also scheinen derart archaische Motive offenbar jedenfalls nicht mehr so tief verankert zu sein, dass es zu solchen Verbrechen käme. "Diese Resultate lassen hoffen, dass Ehrenmorde sich nicht dauerhaft als Gewaltphänomen in Deutschland etablieren", resümiert Kasselt.

BGH: Tötung zur Wiederherstellung der Ehre ist regelmäßig Mord

Die Verwurzelung des Täters in der deutschen Gesellschaft spielt auch für die gerichtliche Beurteilung des Falles eine entscheidende Rolle. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in seinem Urteil vom 28. Januar 2004 (Az. 2 StR 452/03) ausgeführt, dass Ehrenmorde grundsätzlich als Mord aus niedrigen Beweggründen einzuordnen sind, weil die Tötung eines Menschen zur Wiederherstellung der Ehre sittlich auf tiefster Stufe stehe.

Bei ausländischen Tätern, so der BGH in einem anderen Fall, könne aber ausnahmsweise auch eine Verurteilung nur wegen Totschlags in Betracht kommen. Das aber nach Ansicht des 5. Strafsenats nur dann, wenn der Täter zur Tatzeit noch so übermäßig stark in fremden Wertvorstellungen verwurzelt ist, dass ihm die Missachtung seiner Tat im hiesigen Rechtssystem nicht bewusst ist (Urt. v. 20.02.2002, Az. 5 StR 538/01).

Dieses Regel-Ausnahme-Prinzip mache es den Gerichten sehr schwer, den Fall zu entscheiden, beurteilt Julia Kasselt. Die Studie hat ergeben, dass nur 36,8 Prozent der verurteilten Täter, die nach den Maßstäben des MPI einen "Ehrenmord" begingen oder begehen wollten, tatsächlich auch wegen Mordes nach § 211 Strafgesetzbuch (StGB) verurteilt wurden. Zwar relativiert sich dieses Ergebnis ein wenig, da die Opfer nicht in allen Fällen starben und die Täter dann häufig nur wegen Körperverletzung verurteilt wurde. Dennoch fällt auf, dass die Gerichte offensichtlich nicht von der Regel ausgehen, dass das Ehrenmotiv die Tötung zum Mord macht.

Entscheiden die Gerichte gegen die Vorgabe aus Karlsruhe?

Teilweise haben die Gerichte sich selbst dann, wenn sie die Wiederherstellung der Familienehre als Tatmotiv ausgemacht haben, gar nicht mit der Rechtsprechung des BGH auseinandergesetzt, schildert Kasselt die gesichteten Entscheidungen. Dabei scheinen die Richter es sich in einigen Fällen ziemlich einfach gemacht zu haben. "Wenn ohnehin ein anderes Mordmerkmal erfüllt war, wie etwa Heimtücke, haben die Gerichte oft gar nicht Bezug genommen auf die BGH-Rechtsprechung", so die Freiburger Forscherin.

Aber auch in den Fällen, in denen die Urteile sich vermeintlich an den Vorgaben aus Karlsruhe orientierten, begründen die Gerichte häufig sehr floskelhaft, so die Mitarbeiterin des MPI. "Teilweise argumentieren die Kammern, der Täter lebe zwar schon lang in Deutschland, aber sei trotzdem in alten Traditionen verhaftet."

In den Urteilen hätten sich Aussagen gefunden, nach denen die Täter „kaum Deutsch sprechen, keinen deutschen Bekanntenkreis und deshalb auch keinen Zugang zu den deutschen Werten und Normen haben. Deshalb gingen die Richter davon aus, die Migranten hätten immer noch die alten Werte, die Traditionen und die Ehre im Hinterkopf.

Kasselt wünscht sich, dass "der BGH hier konkretere Vorgaben machen würde, wobei es auf der anderen Seite auch gut ist, dass der Richter den jeweiligen Einzelfall entscheiden kann und Spielraum bei der Bewertung hat."

Vom Mordmerkmal zur Strafmilderung?

Ob eine solche Konkretisierung der Vorgaben durch den BGH etwas daran ändern würde, dass die ehrmotivierten Täter insgesamt gesehen erstaunlich gut weg kamen, darf allerdings bezweifelt werden. Immerhin haben einige Gerichte im Rahmen der Strafzumessung das Ehrmotiv sogar strafmildernd bewertet.

"Vereinzelt wurde beschrieben, dass ein kollektiver Druck seitens der Familie oder des Bekanntenkreis dahingehend bestehe, dass der Täter die Familienehre wieder herstellen müsse. Das haben die Gerichte dann strafmildernd oder auch zur Ablehnung des Mordmerkmals berücksichtigt." Die Forscherin schränkt aber ein: Losgelöst von anderen Gründen sei dieser Punkt aber niemals berücksichtigt worden, "Das Argument war in diesen Fällen eines unter mehreren, ohne dass man differenzieren konnte, mit welchem Gewicht die einzelnen Merkmale für die Strafzumessung berücksichtigt wurden."

Julia Kasselt sieht noch enormen Untersuchungsbedarf. Sie möchte die Diskrepanz zwischen den Leitsätzen des BGH und der Rechtsprechung der erstinstanzlichen Gerichte weiter analysieren und Gespräche mit Richtern und Staatsanwälten auswerten. Vielleicht wird sie den Eindruck widerlegen können, dass die Wertung der Bundesrichter, dass eine Tötung zur Wiederherstellung der Ehre in aller Regel besonders verachtenswert ist, auf Ebene der Instanzgerichte noch nicht wirklich angekommen zu sein scheint.

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Zitiervorschlag

Erstaunliche Zahlen: . In: Legal Tribune Online, 05.08.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3943 (abgerufen am: 24.11.2024 )

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