6/6: Straßburger Segen für deutsche Sicherungsverwahrung
2009 war das deutsche System der nachträglichen Sicherungsverwahrung vor dem EGMR krachend gescheitert. Die Straßburger Richter erklärten es in einer Grundsatzentscheidung für rechtswidrig, da die Sicherungsverwahrung eine Strafe im Sinne des Art. 7 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) darstelle und somit gegen das Rückwirkungsverbot verstoße.
Der deutsche Gesetzgeber besserte nach und die Neugestaltung scheint sich vor dem EGMR zu bewähren. Bereits zum zweiten Mal zeigte sich der EGMR nun mit den Regelungen aus Deutschland zufrieden. Die Große Kammer des Gerichts sah in dem konkreten Fall weder das Freiheitsrecht, noch den Grundsatz, dass ohne ein entsprechendes Gesetz keine Strafe verhängt werden darf, als verletzt an. Die Sicherungsverwahrung in Deutschland unterscheide sich ausreichend von der Strafhaft.
Sollte man kennen: . In: Legal Tribune Online, 12.12.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/32671 (abgerufen am: 05.11.2024 )
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