4/6: Durch Snowden aufgedeckte Massenüberwachung rechtswidrig
Rund fünf Jahre nachdem der Whistleblower Edward Snowden die Existenz eines umfangreichen Überwachungsnetzwerks aufgedeckt hatte, verurteilte der EGMR Großbritannien für den Betrieb dieses Netzwerks.
In dem Verfahren ging es um drei Themenkomplexe: Erstens um das massenhafte Abfangen von Kommunikation durch die Geheimdienste. Zweitens um die Datenabschöpfung bei privaten Service Providern, also z.B. Internet- oder Telefonanbietern. Und drittens um den Informationsaustausch mit anderen befreundeten Staaten.
Die Kammer des EGMR kritisierte vor allem die Ausgestaltung und mangelnde Sicherungsmechanismen und entschied, dass die massenhafte Kommunikationsüberwachung den Art. 8 EMRK, das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt. Aus ähnlichen Erwägungen sei auch die Datenabschöpfung bei privaten Providern unrechtmäßig. Keine Einwände hatte der EGMR allerdings gegen die Praxis des Informationsaustausches von Geheimdiensterkenntnissen mit anderen Regierungen.
In seiner Geschichte musste sich der EGMR zwar immer wieder mit Überwachungsmaßnahmen beschäftigen. Zum ersten Mal hat er aber darüber entschieden, in welcher Weise das Abfangen und Auswerten von Kommunikationsdaten, in Abgrenzung zu Inhaltsdaten, den einzelnen Bürger in seiner Freiheitssphäre beeinträchtigen kann.
Allerdings trägt die Entscheidung des EGMR eher den Charakter einer nachträglichen Feststellung. Großbritannien hat inzwischen ein neues Überwachungsgesetz auf den Weg gebracht, den Investigatory Powers Act 2016. Der ist zwar noch nicht vollständig in Kraft gesetzt, soll aber zahlreiche der kritisierten Überwachungsmethoden legalisieren.
Sollte man kennen: . In: Legal Tribune Online, 12.12.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/32671 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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