1/7: Vorläufige Maßnahme gegen Russland im Ukraine-Krieg
Es kommt nicht häufig vor, dass der EGMR vorläufige Maßnahmen nach Art. 39 der Verfahrensordnung der EMRK erlässt. Eilmaßnahmen kommen nur dann in Betracht, wenn die unmittelbare Gefahr eines nicht wiedergutzumachenden Schadens droht. In der Praxis geht es meist um Fälle, in denen der Beschwerdeführende sich gegen seine Ausweisung bzw. Abschiebung wendet.
Der Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine ist beispiellos in der jüngeren Geschichte Europas – und aus dem Grund hat der EGMR bereits kurz nach Kriegsbeginn auf Antrag der Ukraine eine vorläufige Maßnahme gegen Russland erlassen. Demnach soll Russland Angriffe auf die Zivilbevölkerung und auf zivile Ziele wie Wohnorte, Schulen und Krankenhäuser unterlassen. Russland zeigte sich davon unbeeindruckt, der Krieg mit auch vielen zivilen Opfern dauert weiter an. Welche Konsequenzen das für den Stellenwert des Völkerrechts hat, hat PD Dr. Felix Lange skizziert.
Sollte man kennen: . In: Legal Tribune Online, 31.12.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/50559 (abgerufen am: 27.07.2024 )
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