Deutsch-polnisches Polizeiabkommen tritt in Kraft: Zu­sam­men­ar­beit als Chance

von Dr. Thomas Bode

09.07.2015

Das neue Polizeiabkommen zwischen Deutschland und Polen löst einen längst veralteten Vertrag ab und ermöglicht den Beamten effektivere Ermittlungsarbeit über Grenzen hinweg. Thomas Bode hofft, dass sie davon auch Gebrauch machen werden.

Das Abkommen zwischen den  Regierungen Deutschlands  und Polens über die Zusammenarbeit der Polizei-, Grenz- und Zollbehörden (Deutsch-Polnisches Polizeiabkommen)  tritt nach zähem Ringen am 9. Juli 2015 in Kraft. Damit löst es den alten Vertrag aus dem Jahr 2002 ab, der eine überkommene Wirklichkeit abbildete – er stammt noch aus Zeiten, in denen Polen weder der EU noch dem Schengen Raum beigetreten war.

Die Umsetzung des neuen Abkommens betrifft neben der Landespolizei im Grenzgebiet auch den Zoll und die Bundespolizei sowie natürlich Täter, Verdächtige und deren Verteidiger aus beiden Ländern.  Im Kern geht es darum, auch über die Grenzen hinweg effektiv ermitteln zu können und sich dabei gegenseitig zu unterstützen. Künftig sollen etwa Informationen über laufende Verfahren leichter ausgetauscht werden können, bürokratische Hemmnisse abgebaut werden, die nationalen Behörden entweder über Grenzen hinweg oder direkt gemeinsam ermitteln können.

Die Betonung liegt auf "Können"  - denn das Abkommen bietet zwar viele Möglichkeiten für die Beamten im Hinblick auf die Kriminalitätsbekämpfung, aber auch sehr viel Spielraum. Vielfach wird von den leitenden Polizisten selbst abhängen, ob sie sich diese neuen Befugnisse auch zu Nutze machen.

Information sollen ausgetauscht werden

Zuständige Behörden beider Länder sind nun verpflichtet, sich auf Ersuchen gegenseitig Informationen über Straf- und Ordnungswidrigkeitsverfahren zu übermitteln, seien sie präventiv oder repressiv. Viele wichtige Informationsarten sind im Abkommen aufgelistet.

Auch die praktisch wesentlichen Deliktsarten der Grenzkriminalität werden aufgezählt - etwa die "Verursachung einer Sicherheitsgefahr im Straßenverkehr" oder "Diebstahl und Unterschlagung".  Informationen zu diesen Taten dürfen  - unabhängig von der Einordnung als Ordnungswidrigkeit oder Straftat - zwischen den Behörden über die Grenze hinweg ausgetauscht werden.

Offen bleibt aber, ob zum Beispiel Befragungen von Personen oder Spurensicherungen bereits durchgeführt sein müssen oder ob das Abkommen neben der Informationsübermittlung auch deren -Gewinnung regeln soll.

Bürokratische Hemmnisse werden abgebaut

Zuvor war zwar im Hinblick auf den Informationsaustausch teilweise bereits der Weg eines abgekürzten Rechtshilfeersuchens möglich. Dieses Verfahren wird nun weiter vereinfacht. Bei einigen Taten stand etwa früher aufgrund der unterschiedlichen Einordnungen im jeweiligen Land in Frage, ob der lange justizielle oder der abgekürzte polizeiliche Rechtshilfeweg einschlägig war. In Folge dessen  versackten Verfahren im Treibsand der Zuständigkeitsprobleme.

Der neue Vertrag sorgt dafür, dass Polizeidienststellen nun in allen Fällen der Grenzkriminalität direkt ohne den komplizierten allgemeinen Rechtshilfeweg verwertbare Informationen teilen können. Zuständigkeiten und Ansprechpartner sind nun klarer erkennbar, bürokratische Hemmnisse – etwa Übersetzungserfordernisse – bei dieser Kommunikation werden zudem weiter reduziert.

Die neue vereinheitlichende und klärende Regelung wird den grenzüberschreitenden Verfolgungsdruck auch auf in Polen delinquent gewordene Täter erhöhen, die nach Deutschland einreisen.

Zitiervorschlag

Deutsch-polnisches Polizeiabkommen tritt in Kraft: . In: Legal Tribune Online, 09.07.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/16157 (abgerufen am: 03.11.2024 )

Infos zum Zitiervorschlag
Jetzt Pushnachrichten aktivieren

Pushverwaltung

Sie haben die Pushnachrichten abonniert.
Durch zusätzliche Filter können Sie Ihr Pushabo einschränken.

Filter öffnen
Rubriken
oder
Rechtsgebiete
Abbestellen