2/2: Geeignet, den Kurs zu beeinflussen: ein Zeichen in der Krise
Die Insiderinformation muss, um veröffentlichungspflichtig zu sein, das Potential haben, den Börsenkurs zu beeinflussen. Nach der Legaldefinition des § 13 Abs. 1 WpHG ist das dann der Fall, wenn ein verständiger – mithin rational wirtschaftlich denkender – Anleger die Information bei seiner Anlageentscheidung berücksichtigen würde. Entscheidend ist, ob dem publizierten Umstand ex ante das Potential beigemessen wird, den Kurs erheblich zu beeinflussen. Eine tatsächliche Kursbewegung ist zwar nicht erforderlich, kann aber als Indiz herangezogen werden.
Der BVB hat bereits in der Vergangenheit bei Personalentscheidungen über Leistungsträger ein solches Kursbeeinflussungspotential ausgemacht. Auch beim Transfer von Mario Götze zum FC Bayern im Jahr 2013 gab die BVB KGaA eine Mitteilung über den Eingang des 37-Millionen-Euro-Angebotes auf der Dortmunder Geschäftsstelle heraus. Anschließend geriet der Club allerdings wegen der mutmaßlich zu spät erfolgten Veröffentlichung in das Visier der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).
Bei der Verpflichtung von Henrikh Mkhitaryan wurde sogar eine "Wasserstandsmeldung" über die Fortschritte in den Transferverhandlungen mit Shakhtar Donetsk als Ad-hoc-Mitteilung veröffentlicht. Auch Götze und Mkhitaryan waren bzw. sind wie Marco Reus Schlüsselspieler des Dortmunder Offensivfußballs.
Für das Kursbeeinflussungspotential der Personalie Reus spricht darüber hinaus, dass seine Vertragsverlängerung bis 2019 in Zeiten der gegenwärtigen sportlichen Misere des Clubs ein deutliches Zeichen setzt. Ohnehin wäre die für seine Verpflichtung festgeschriebene Ablösesumme von rund 25 bis30 Millionen Euro eher niedrig, eigentlich schon ein "Schnäppchen", gewesen. Das Fachportal transfermarkt.de taxiert seinen Marktwert gegenwärtig bei 50 Millionen Euro.
Erheblich kursrelevant dürfte zudem sein, dass nach der Vertragsverlängerung mit Reus nun kein Lizenzspieler der BVB KGaA mehr eine Ausstiegsklausel in seinem Vertrag hat. Künftig kann kein Kicker des BVB mehr gegen Zahlung der festgeschriebenen Transferentschädigung einseitig aus seinem Vertragsverhältnis losgelöst werden.
Ausnahme: Emittenten können von der Veröffentlichungspflicht befreit sein
Es liegt auf der Hand, dass die Ad-hoc-Publizitätspflicht, insbesondere in ihrer Ausformung zur Veröffentlichung von Zwischenschritten, in die Geheimhaltungsinteressen börsennotierter Gesellschaften eingreift. Um diese zu schützen, befreit § 15 Abs. 3 WpHG die Aktiengesellschaft so lange von der Veröffentlichungspflicht, wie es der Schutz ihrer berechtigten Interessen erfordert und eine Irreführung der Öffentlichkeit ausgeschlossen ist.
Nach den Regelbeispielen des § 6 der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung (WpAIV) gilt das u.a., wenn Verhandlungen geführt werden, welche die Veröffentlichung einer Insiderinformation erheblich beeinträchtigen würde.
Gerade auf dem volatilen Transfermarkt und während laufender Vertragsverhandlungen ist es sowohl für den an einer Verpflichtung interessiertenClub als auch für den verkaufenden Club äußerst wichtig, sich nicht in die Karten schauen zu lassen, um die eigene Verhandlungsposition nicht zu schwächen. Selbst das bloße Interesse an der Verpflichtung eines Spielers wäre für sich besehen veröffentlichungspflichtig und könnte dessen Preis nach oben treiben. Und auch über vage Transferofferten von Drittclubs müsste die börsennotierte Sportkapitalgesellschaft ansonsten öffentliche Mitteilung machen.
Trotz Mitteilungspflicht: BVB hat auch künftig keine Transfer-Nachteile
Auch in Zukunft wird der BVB wichtige, jedenfalls aber potentiell kursrelevante, Personalentscheidungen zuerst mittels Ad-Hoc-Mitteilung offenbaren müssen.
In der aktuellen sportlichen Krise wäre die in der Presse diskutierte etwaige Entlassung des Cheftrainers Jürgen Klopp eine solche kursrelevante Information – wie schon die Trennung von Trainer Matthias Sammer im Jahr 2004 zeigte. "Wasserstandsmeldungen" über den gegenwärtigen Fortschritt von Verhandlungen oder die Kommentierung bloßer Gerüchte sind hingegen nicht mitteilungspflichtig. Es ist also nicht zu erwarten, dass die Position des BVB in Transferverhandlungen durch seine Börsennotierung geschwächt würde.
Die Fans der Schwarz-Gelben hoffen sicherlich, dass die nächste Ad-hoc-Mitteilung nicht doch Reus' vorzeitigen Abgang kommuniziert. Der bleibt schließlich trotz Vertragsverlängerung bis 2019 denkbar. Gerade beim BVB erinnern sich alle an Mario Götze, der im Jahr 2012 ebenfalls seinen Vertrag verlängerte. Nur rund ein Jahr später wurde sein Wechsel zum FC Bayern bekannt.
Der Autor Alexander Hettel ist Doktorand an der Universität Mannheim und forscht zu Rechtsfragen bei internationalen und nationalen Spielertransfers im Profifußball. Ehrenamtlich ist er als Sportrichter im Südbadischen Fußball-Verband tätig.
Der Autor Philipp Kirschhöfer ist Referendar am Landgericht Mannheim.
Marco Reus' Vertragsverlängerung: . In: Legal Tribune Online, 13.02.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/14688 (abgerufen am: 05.11.2024 )
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