Nicht nur die schwarz-gelbe Südtribüne ist von der Vertragsverlängerung mit Marco Reus begeistert. Selbst der Aktienkurs des BVB übersprang wieder die 4-Euro-Marke. Anders als beim Götze-Transfer wusste der Kapitalmarkt auch zuerst Bescheid. Ob ihre Mitteilungspflichten börsennotierte Profifußballclubs auf dem Transfermarkt benachteiligen, erklären Alexander Hettel und Philipp Kirschhöfer.
Nicht nur Hans-Joachim Watzke ist vor dem Heimspiel der Borussen gegen den 1. FSV Mainz 05 am heutigen 21. Spieltag "gespannt darauf, wie laut es im Signal Iduna Park werden wird, wenn Marco Reus den Rasen betritt". Dass die wohl berühmteste Ausstiegsklausel der Bundesliga nun vom Tisch ist, erfuhr am Dienstag, den 10. Februar 2015, um 13:12 Uhr zuallererst der Kapitalmarkt.
Über die Börsenticker lief eine Ad-Hoc-Mitteilung der Borussia Dortmund GmbH & Co. KGaA ("BVB KGaA"), die dem langwierigen Transferwirbel um Mittelfeldstar Marco Reus ein Ende setzte. Sie informierte darüber, dass Club und Spieler "ihr Lizenzspielerarbeitsverhältnis, das ursprünglich bis zum 30. Juni 2017 abgeschlossen war, vorzeitig bis zum 30. Juni 2019 verlängert" haben.
Nur rund eine Minute später, es ist 13:13 Uhr, teilt auch Marco Reus selbst via Twitter seine Freude über die vorzeitige Vertragsverlängerung bei seinem Heimatclub mit. "Man fällt und man gewinnt zusammen. Es ist eine Entscheidung für das Leben", sagte der Top-Kicker im Interview. Doch warum informiert ein Fußballclub über eine solche Entscheidung zuallererst die Akteure des Kapitalmarkts?
Borussia Dortmund als Kommanditgesellschaft auf Aktien
Der Ballspielverein Borussia 09 e.V. Dortmund ("BVB eV") hat sein professionelles Fußballgeschäft mitsamt Lizenzspielerabteilung in eine Kapitalgesellschaft – eben die BVB KGaA – ausgelagert. Lizenzspielerabteilungen in Kapitalgesellschaften auszugliedern, ist in der Bundesliga weitverbreitet.
Die FC Bayern München AG, die Bayer 04 Leverkusen Fußball GmbH und die SV Werder Bremen GmbH & Co. KGaA sind nur einige Beispiele. Andere Clubs, beispielsweise der FC Schalke 04, halten dagegen aus Traditionsgründen an ihrer hergebrachten Organisationsform als eingetragene Vereine fest.
Als einzige Vertreterin der Bundesliga ist die Lizenzspielerabteilung des BVB eV indes nicht bloß seit 1999 als externes Wirtschaftsunternehmen organisiert, sondern auch börsennotiert. Die Kommanditaktien des BVB werden seither unter der Wertpapierkennnummer (WKN) 549309 an den regulierten Märkten gehandelt; seit Juni 2014 sind sie im SDAX der Deutschen Börse gelistet. 60,76 Prozent der Papiere befinden sich in Streubesitz. Als Emittentin von Wertpapieren hat die BVB KGaA auch kapitalmarktrechtliche Folgepflichten.
Die Pflicht zur Veröffentlichung einer Börsenmitteilung
Eine davon ist die zur Publikation von Ad-Hoc-Mitteilungen nach§ 15 Abs. 1 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG). Danach müssen nichtöffentliche Umstände, die geeignet sind, den Börsenpreis erheblich zu beeinflussen (sog. "Insiderinformationen" nach § 13 Abs. 1 WpHG) unverzüglich bekannt gemacht werden. Unverzüglich bedeutet, dass die Information spätestens innerhalb weniger Stunden nach Eintreten des Umstands zu veröffentlichen ist. Das in §§ 12 ff. WpHG normierte Insiderrecht soll ein Informationsgleichgewicht zwischen den Akteuren des Kapitalmarkts sicherstellen und dient maßgeblich dem Schutz der Integrität des Kapitalmarkts.
Dass der Wechsel oder Verbleib von Führungspersönlichkeiten eine solche Information sein kann, stellte der EuGH im Jahr 2012 (Urt. v. 28.06.2012, Az. C-19/11) klar. Damals ging es um den vorzeitigen Abschied des Vorstandsvorsitzenden Jürgen Schrempp von der Daimler AG. Auf den Mannschaftssport übertragen bedeutet dies: Jedenfalls nichtöffentliche Umstände wie der Vereinswechsel oder die Vertragsverlängerung eines Leistungsträgers des Lizenzspielerteams können eine veröffentlichungspflichtige konkrete Information im Sinne des § 13 Abs. 1 WpHG sein.
Zudem entschied der EuGH, dass nicht nur aus verbindlichen Endentscheidungen Insiderinformationen folgen können. Bei mehrstufigen, sog. gestreckten Entscheidungsprozessen wie Vertragsverhandlungen, durch die ein bestimmtes Ereignis herbeigeführt werden soll, kann nach Ansicht der europäischen Richter jeder Zwischenschritt dieses Vorgangs für sich genommen eine konkrete Information in diesem Sinne sein.
Bei einem sich hinziehenden Vertragspoker können danach einige Zwischenschritte veröffentlichungspflichtig werden: die Aufnahme von Vertragsverhandlungen zum Beispiel oder dass der Spieler Wechselabsichten geäußert hat oder dass etwa Transferangebote interessierter Clubs eingegangen sind.
Marco Reus' Vertragsverlängerung: . In: Legal Tribune Online, 13.02.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/14688 (abgerufen am: 03.11.2024 )
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