Hat der Anwalt der NPD trotz eines sehr guten Examens kein Stipendium für einen Masterstudiengang bekommen, weil er Mitglied der Rechtsextremen ist? Die Abweisung seiner Klage durch den BGH ist für Peter Richter erst der Anfang.
Der saarländische NPD-Anwalt Peter Richter ist mit seiner Klage wegen eines entgangenen Stipendiums in seiner Studienzeit vor dem Bundesgerichtshof (BGH) gescheitert. Der 1985 geborene Richter ist überzeugt, dass er wegen seiner Mitgliedschaft in der rechtsextremen NPD leer ausging, und hatte deshalb über Jahre gegen die Studienstiftung des Saarlands prozessiert. Die hatte den Einser-Juristen im Jahr 2010 bei der Vergabe eines Stipendiums für einen zweisprachigen Master-Studiengang des Europa-Instituts der Universität des Saarlands nicht berücksichtigt.
Auch vor dem BGH wollte Richter erzwingen, dass über seine Bewerbung noch einmal entschieden werden muss. Damit blieb er, wie bereits vor dem Berufungsgericht, erfolglos: Weder habe er einen direkten Anspruch auf Stiftungsleistungen noch könne er eine neue Entscheidung über seine Bewerbung verlangen, entschied der I. Zivilsenat; seine Klage sei schon unzulässig, für seinen Hilfsantrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Bewerbung gebe es kein Rechtsschutzbedürfnis, auch ein besonderes Rehabilitierungsinteresse bestehe nicht (BGH, Urt. v. 15.12.2016, Az. I ZR 63/15)
Der Vizechef der NPD Saar begreift die Entscheidung eher als Herausforderung denn als Niederlage. Für ihn geht es jetzt erst richtig los. Rechtsfortbildung im Kampf gegen die angebliche Diskriminierung von Mitgliedern seiner rechtsextremen Partei durch den angenommenen Main Stream - das ist genau sein Ding.
NPD-Anwalt: Weg für die Schadensersatzklage frei gemacht
Ob er gegen die BGH-Entscheidung zum Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ziehen will, will Peter Richter erst nach Durchsicht der Gründe entscheiden. Ganz sicher aber will er nun Schadensersatzklage erheben, sagte der Jurist mit den beiden exzellenten Examina (14,33 und 12,33 Punkte) am Donnerstag nach dem Verkündungstermin gegenüber LTO. Schließlich habe der Senat festgestellt, dass kein Primäranspruch mehr bestehe, sondern er auf einen Schadensersatzanspruch ausweichen müsse – und damit auch dürfe, denn einen Sekundäranspruch kann man nur geltend machen, wenn der primäre erloschen ist.
Die Auffassung des BGH, dass er mit dem Antrag auf eine neue Entscheidung über seine Bewerbung aus dem Jahr 2010 auf eine unmögliche Leistung geklagt habe, ist für Richter nicht allzu überraschend - auch wenn er, wie er gegenüber LTO einräumte, nach der mündlichen Verhandlung im September nicht unbedingt damit gerechnet habe, dass der BGH seine Klage als unzulässig erachten würde.
Sein Klageantrag aber war von Beginn an eine der großen Fragen des Verfahrens. Begonnen hatte nämlich alles mit einer Auskunftsklage, erst nach einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes, der die abweisenden Instanzentscheidungen aufhob, erklärte er seinen Auskunftsantrag für erledigt und stellte um auf Neubescheidung, hilfsweise die Feststellung der Rechtswidrigkeit. Ihm sei jederzeit klar gewesen, dass diese Anträge das Risiko bergen, als auf eine unmögliche Leistung gerichtet angesehen zu werden, erklärte Richter. Allerdings hätte er andernfalls bis zur Entscheidung des BGH umgekehrt auch befürchten müssen, dass die Klage wegen Vorrangs des Leistungsanspruchs abgewiesen würde, wenn er sie auf die Zahlung von Schadensersatz umgestellt hätte. Insofern sei ihm jetzt geholfen.
Pia Lorenz, NPD-Anwalt scheitert mit Diskriminierungsklage vor BGH: . In: Legal Tribune Online, 15.12.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/21485 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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