2/2: Aktives und passives Wahlrecht
An den Wahlen teilnehmen darf jeder volljährige Arbeitnehmer. Auch Leiharbeitnehmer dürfen im Entleiherbetrieb mitwählen, wenn sie mindestens drei Monate dort beschäftigt sind, § 7 S. 2 BetrVG. In den Betriebsrat gewählt werden dürfen hingegen nur direkt dem Betrieb angehörige Arbeitnehmer, die dort bereits mindestens sechs Monate beschäftigt sind. Leiharbeitnehmer dürfen daher in keinem Fall in den Betriebsrat des Betriebs gewählt werden, der sie entliehen hat. Dafür wählen Leiharbeitnehmer in ihrem Stammbetrieb, also ihrem Zeitarbeitsunternehmen einen eigenen Betriebsrat.
Dort dürfen sie natürlich auch in den Betriebsrat gewählt werden. Zudem zählen Leiharbeitnehmer bei der Berechnung der Belegschaftsgröße und dadurch mittelbar bei der Größe des Betriebsrats im Entleiherbetrieb mit. Eine Ausnahme bilden schließlich noch die sogenannten leitenden Angestellten gemäß § 5 Abs. 3 BetrVG: Dabei handelt es sich um Arbeitnehmer, die dem Arbeitgeber besonders nahe stehen, etwa Betriebsleiter oder Prokuristen. Diese leitenden Angestellten haben für die Betriebsratswahlen weder ein aktives noch ein passives Wahlrecht.
Störungen der Wahl als Straftat
Doch natürlich kann es auch Arbeitnehmer auf niederen Positionen geben, die sich aus unterschiedlichen Gründen vor allem den Unternehmensinteressen verpflichtet fühlen. Der Arbeitgeber könnte versucht sein, die Wahl zu beeinflussen, um solche ihm genehmen Kandidaten in den Betriebsrat zu befördern. Das wäre jedoch sogar strafrechtlich relevant: Gemäß § 119 Abs. 1 BetrVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe derjenige bestraft, der eine Betriebsratswahl behindert oder durch Versprechen von Vor- bzw. Nachteilen zu beeinflussen versucht.
Dies betrifft nicht nur den Fall, in dem der Arbeitgeber die Wahlinitiatoren einschüchtert oder mit Kündigung bedroht. Umfasst sind auch subtilere Mittel wie etwa arbeitgeberseitige Wahlempfehlungen oder Aufrufe zur Wahl einer bestimmten Liste. Gleiches gilt für die Zahlung einer Prämie für diejenigen Arbeitnehmer, die nicht an der Wahl teilnehmen.
Alle derartigen Störungen sind daher keine Kavaliersdelikte, sondern können staatsanwaltschaftliche Ermittlungen nach sich ziehen. Vor einer solchen Inanspruchnahme schützt auch die beste D&O–Versicherung nicht. Ebenso wenig übrigens wie die Gunst des Chefs, so dass Personaler, die im vermeintlich wohlverstandenen Interesse des Unternehmens in diese Richtung tätig werden, mit empfindlichen persönlichen Nachteilen rechnen müssen.
Andererseits muss kein Arbeitgeber das Interesse an der Wahl eines Betriebsrats fördern – und kann auf Passivität seitens der Belegschaft hoffen. Aber Achtung: Auch wenn Betriebsräte regelmäßig nur alle vier Jahre zwischen März und Mai und damit das nach der aktuellen Wahl turnusmäßig erst 2018 gewählt werden: Ein betriebsratsloser, aber zugleich betriebsratsfähiger Betrieb darf jederzeit einen Betriebsrat wählen.
Der Autor Dr. Michael Fuhlrott ist Professor für Arbeits- & Wirtschaftsrecht an der Hochschule Fresenius in Hamburg und regelmäßiger Referent zu arbeitsrechtlichen Themen.
Michael Fuhlrott, Betriebsratswahlen 2014: . In: Legal Tribune Online, 06.03.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/11245 (abgerufen am: 02.11.2024 )
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