3/3: Essen, Trinken, Hotel, Taxi, Storno – wie sieht es mit Folgekosten aus?
Ab 60 Minuten Verspätung steht dem Reisenden darüber hinaus die Versorgung mit Essen und Trinken bzw. entsprechenden Gutscheinen zu, allerdings in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit.
Einen geringen Schadensersatz gibt es zudem nach der EU-VO, wenn die Fortsetzung der Reise nicht am selben Tag bis 24 Uhr möglich oder unzumutbar ist. Die Entschädigung umfasst nur die dem Reisenden im Zusammenhang mit der Übernachtung und mit der Benachrichtigung der ihn erwartenden Personen entstandenen angemessenen Kosten bis 80 Euro. Vorrang hat die Übernachtung, welche die Bahn organisiert.
Ob die Bahn bei Fällen von Streik bzw. höherer Gewalt auch auf solche Folgeschäden haftet, steht nicht zweifelsfrei fest. Die eingangs erwähnte Entscheidung des EuGH betraf lediglich die Rückerstattung von Fahrtkosten. Überwiegend werden die dort aufgestellten Grundsätze jedoch auch auf weitere Schadenspositionen angewendet.
Grundsätzlich kann der Reisende kein anderes Verkehrsmittel wie einen Fernbus, Mitfahrzentralen, Mietwagen, Taxi oder Flugzeug auf Kosten der Bahn benutzen. Eine Ausnahme besteht dann, wenn die planmäßige Ankunftszeit zwischen 0 und 5 Uhr liegen wird. Die Bahn erstattet auch dann aber maximal 80 Euro.
Keine Entschädigung gibt es, wenn Bahnkunden ihre Anschlussflüge verpassen oder ihre gebuchten Hotels nicht oder erst später nutzen können. Dieses Wegerisiko trägt der Reisende selbst; es gibt nach der EU-VO keine Entschädigung für Folgeschäden wie Stornokosten einer Pauschalreise oder eines Fluges.
Der Autor Prof. Dr. Ernst Führich beschäftigt sich seit über 25 Jahren im Schwerpunkt mit Reiserecht und ist Verfasser des Standardwerkes "Reiserecht", das im Frühjahr 2015 in 7. Auflage völlig überarbeitet neu erschienen ist. Er informiert über aktuelle Entwicklungen im Reiserecht unter www.reiserecht-fuehrich.de.
Fahrgastrechte beim Bahnstreik: . In: Legal Tribune Online, 20.05.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/15451 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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