Fahrgastrechte beim Bahnstreik: Wartezeit ist Geld

von Prof. Dr. Ernst Führich

20.05.2015

2/3: Entschädigung oder Erstattung – was ist mit den Ticketkosten?

Geld gibt es schon, wenn eine Verspätung sich klar abzeichnet – der Bahnkunde muss dann gar nicht erst losfahren. Ist eine Verspätung von mehr als 60 Minuten am Zielort absehbar, kann der Kunde die Fahrt abbrechen und eine Erstattung des Fahrpreises für den nicht geführten Teil der Reise verlangen. Oder er fährt zum Abfahrtsort zurück und erhält das Geld für die Fahrkarte zurück  (Art. 16 lit. b und c VO).

Eine Entschädigung von mindestens 25 Prozent des Fahrpreises zahlt die Bahn bei einer Verspätung von 60 bis 119 Minuten, 50 Prozent des Fahrpreises gibt es ab einer Verspätung von 120 Minuten. Entscheidend für die Berechnung ist die Ankunft am Zielort. Der Aufpreis für den ICE-Sprinter wird bereits ab 30 Minuten Verspätung erstattet.

Die Nutzung anderer, auch teurerer Züge auf der Strecke ist ohne Zuschläge erlaubt, wenn der Reisende eine Verspätung von mindestens 20 Minuten zu erwarten hat. Das gilt auch für Reisende, die sich mit einem Sparpreis ursprünglich auf einen bestimmten Zug festgelegt hatten - allerdings nur dann, wenn damit eine geringere Verspätung zu erreichen ist. Nur regionale Angebote wie das Bayern-Ticket oder reservierungspflichtige Züge sind ausgenommen.

Sonderregelungen gibt es für Kunden mit Monats- oder Jahreskarten. Deren Entschädigung ist in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Eisenbahnunternehmen geregelt. Bei Zeitkarten im Nahverkehr gibt es in der zweiten Klasse 1,50 Euro Entschädigung. Im Fernverkehr werden pauschal fünf Euro gezahlt. Grundsätzlich werden bei Zeitkarten maximal 25 Prozent des Fahrkartenwerts erstattet. Allerdings zahlt die Bahn Entschädigungen erst ab einer Bagatellgrenze von vier Euro aus. Daher müssen Fahrgäste mit Zeitkarten im Nahverkehr mindestens drei Verspätungen von mindestens 60 Minuten im Gültigkeitszeitraum der Fahrkarte einreichen, um eine Entschädigung zu erhalten. Zuständig für die Erstattungen sind die DB Reisezentren, den DB Agenturen und bei online-Buchungen www.bahn.de mit dem Fahrgastrechte-Formular.

Zitiervorschlag

Fahrgastrechte beim Bahnstreik: . In: Legal Tribune Online, 20.05.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/15451 (abgerufen am: 05.11.2024 )

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