Nach dem Streik ist vor dem Streik. Weil das auf Dauer nicht nur ärgerlich, sondern auch teuer ist, veröffentlichen wir an dieser Stelle noch einmal die bereits vor einigen Wochen erschienene Übersicht zu Fahrgastrechten von Ernst Führich.
Die Basis einer jeden Bahnfahrt ist das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB): Mit dem Erwerb der Fahrkarte schließt der Reisende mit der Bahn schlicht einen Beförderungsvertrag im Sinne eines Werkvertrages nach §§ 631 ff. BGB ab.
Die Haftung der Bahn allerdings richtet sich bei Zugausfällen, Verspätungen und sonstigen Versäumnissen nach den spezielleren Regelungen der Fahrgastrechte-Verordnung VO (EG) Nr. 1371/2007 für den Fernverkehr und § 17 Eisenbahnverkehrsordnung (EVO) für den Nahverkehr.
Beide Regelungen sehen indes nur eine Fahrpreiserstattung und standardisierte Hilfeleistungen vor. Ergänzt werden diese Vorschriften durch die Tarife der konkreten Beförderungsbedingungen des jeweiligen Bahnunternehmens.
Nicht einschlägig ist naturgemäß die Fluggastrechte-Verordnung Nr. 261/2004, wobei die daraus folgenden unterschiedlichen Rechtsfolgen im Einzelfall zu einer nur schwer nachvollziehbaren Begünstigung der Bahn gegenüber Flugunternehmen führen.
Eine Selbstbefreiung von der Entschädigung bei Streik oder sonstiger höherer Gewalt, etwa durch die Aufnahme einer entsprechenden Klausel in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen, ist entsprechend der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in der Rechtssache ÖBB (v. 26.09.2013, Az. C-509/11) nicht denkbar. Vor diesem Urteil war die herrschende Meinung von einem Ausschluss der Haftung bei unvermeidbaren, außerhalb des Eisenbahnbetriebs liegenden Umständen, wie außergewöhnliche Wetterbedingungen wie Schnee, Naturkatastrophen, Kriegshandlungen, Terrorakte, Streiks, Verschulden des Fahrgasts oder unvermeidbares Verhalten eines Dritten (Suizide) ausgegangen. Diese Auffassung ist mit dem Urteil des EuGH allerdings überholt.
Fahrgastrechte beim Bahnstreik: . In: Legal Tribune Online, 20.05.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/15451 (abgerufen am: 22.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag