BAG vermeidet Grundsatzentscheidung : Darf der Arbeitgeber nach Gewerkschaftszugehörigkeit fragen?

19.11.2014

2/2: Arbeitgeberin: Keine Tarifpluralität ohne Fragerecht

Die beklagte S.-GmbH hielt die Frage hingegen für zulässig, da erforderlich. Sie müsse in Erfahrung bringen, welcher der verschiedenen Tarifverträge für den jeweiligen Arbeitnehmer unmittelbar und zwingend gelte. Die Anerkennung der Tarifpluralität müsse einhergehen mit der eines Fragerechts, das daher, da notwendig, auch nicht diskriminierend sei.

Auch die von Seiten der GDL negierten Rechtsnachteile drohten auf Seiten der Arbeitgeber sehr wohl, nämlich - bei fehlerhafter Anwendung gegenüber der Finanzverwaltung und den Sozialversicherungsträgern. Auch könnten viele Einzelkonflikte entstehen   und zu viel oder zu wenig Lohn ausgezahlt werden.

Das BAG versteckt sich vor der Grundsatzentscheidung

Auch wenn in dem am Dienstag in Erfurt entschiedenen Fall der tarifplurale Zustand in dem Verkehrsunternehmen lediglich für wenige Wochen währte, wäre die Grundsatzfrage, ob der Arbeitgeber sich nach der Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft erkundigen darf, in Zeiten wie diesen zwingend zu beantworten gewesen.

Während das Arbeitsgericht erstinstanzlich der GDL vollumfänglich Recht gegeben und das  das  Landesarbeitsgericht immerhin dem Hilfsantrag der Gewerkschaft entsprochen hatte, versteckt das BAG sich nun hinter Prozessualem. Zwar haben die Bundesrichter den Antrag der GDL nun insgesamt abgewiesen. Ihre  Entscheidung, die momentan nur als Pressemitteilung verfügbar ist, wollen sie  jedoch nicht als abschließendes Statement wissen.

Zunächst stellt der Senat voran, dass die Frage nach einer bestimmten Gewerkschaft deren  Koalitionsbetätigungsfreiheit unzulässig einschränken kann. Die Fragebogenaktion der beklagten S.-GmbH beeinträchtige die Koalitionsfreiheit der GDL. Auch das vorgebrachte Interesse, die mit ver.di erzielte Tarifeinigung umzusetzen, rechtfertige eine solche Befragung nicht.

Ohne Fragerecht geht es nicht

Und dennoch verwirft der Senat  trotz dieser Bedenken der Unterlassungsantrag. Zur  Begründung verweist die Pressemitteilung lediglich pauschal auf "deliktsrechtliche Gründe". Der Unterlassungsantrag der GDL war nicht auf den geschilderten  Sachverhalt beschränkt, sondern umfasste alle denkbaren Fallgestaltungen – und war damit wohl schlicht zu weit formuliert.
Durch dieses Manöver hatte der Senat "daher nicht darüber zu befinden, ob in einem sogenannten tarifpluralen Betrieb grundsätzlich ein Fragerecht des Arbeitgebers nach der Gewerkschaftszugehörigkeit besteht oder nicht" (Pressemitteilung des BAG zum Urt. v. 18.11.2014, Az. 1 AZR 257/13).

Dabei erscheint diese Frage an die Mitarbeiter tatsächlich als denknotwendige Voraussetzung, damit Arbeitgeber mehrere parallel laufende Tarifverträge in einem Unternehmen umsetzen können - zumindest für den Zeitraum, bis der Grundsatz der Tarifeinheit gesetzlich wiederhergestellt ist.

Nicht zuletzt das Ergebnis des streitauslösenden Streiks in Bayern im Jahre 2010 kann als Beispiel einer teils unverhältnismäßigen Selbstüberschätzung der GDL gesehen werden: ihr insgesamt achtwöchiger Arbeitskampf blieb im Ergebnis erfolglos. Der KAV drohte während der Kampfmaßnahmen mit Aussperrungen der GDL-Mitglieder, mittels eines Notfahrplans gelang es, die Grundversorgung des Personennahverkehrs im Freistaat konstant zu sichern.

Nach acht Wochen akzeptierte auch die GDL den zuvor von ver.di ausgehandelten Tarifvertrag zu denselben  Bedingungen auch für die eigenen Mitglieder. Eine derartige Strategie mit konsequent ausgeübter härterer Gangart kann man dem Bahnvorstand aktuell nur wünschen.

Der Autor Dr. Martin Nebeling ist Fachanwalt für Arbeitsrecht. Er ist Partner am Düsseldorfer (Anm. d. Red.: zunächst stand hier fälschlich "Frankfurter", geändert am Tag der Veröffentlichung um 15:16 Uhr) Standort von Bird & Bird in Deutschland, wo er die Praxisgruppe Arbeitsrecht leitet.

Zitiervorschlag

BAG vermeidet Grundsatzentscheidung : . In: Legal Tribune Online, 19.11.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/13847 (abgerufen am: 22.11.2024 )

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