BAG vermeidet Grundsatzentscheidung : Darf der Arbeitgeber nach Gewerkschaftszugehörigkeit fragen?

19.11.2014

Es war wieder einmal die GDL, die einer Arbeitgeberin untersagen wollte, ihre Mitarbeiter nach deren Gewerkschaftszugehörigkeit zu fragen, obgleich es im Betrieb mehrere Tarifverträge gab. Am Dienstag verlor die Gewerkschaft vor dem BAG in vollem Umfang. Die Rechtsfrage aber haben die Bundesrichter nicht beantwortet – dabei kann es ohne Tarifeinheit nur eine Antwort geben, meint Martin Nebeling.

Klägerin in dem Verfahren, über welches das Bundesarbeitsgericht (BAG) zu entscheiden hatte, war die allseits bekannte und beliebte Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL), deren Spitzengespräch im aktuellen Tarifstreit mit der Deutschen Bahn und der Konkurrenzgewerkschaft EVG am Dienstagabend scheiterte. Im am selben Tag in Erfurt entschiedenen Fall vertritt die GDL das Fahrpersonal von Nahverkehrsunternehmen im Freistaat Bayern.

Mit dem beklagten regionalen Unternehmen S. GmbH, das ebenfalls im Personennahverkehr tätig ist und dem Kommunalen Arbeitgeberverband Bayern (KAV) angehört, stritt die GDL darüber, ob die Frage nach der Gewerkschaftszugehörigkeit zulässig ist, wenn in einem Betrieb mehrere Tarifverträge bestehen (tarifpluraler Betrieb).

Wer aber nun eine Entscheidung aus Erfurt erwartete, wurde enttäuscht. Der 1. Senat wies zwar die Unterlassungsklage der Gewerkschaft vollständig ab (Urt. v. 18.11.2014, Az. 1 AZR 257/13). Mit recht kryptischen Formulierungen verstecken die Bundesrichter sich dabei aber hinter Prozessualem. Und vermeiden es so, sich mit den praktischen Konsequenzen ihrer eigenen Entscheidung zu befassen, das jahrzehntelange Dogma der Tarifeinheit aufzugeben.

Die GDL im tarifpluralen Betrieb – und was daraus wurde

Auslöser war ein Tarifkonflikt im Jahr 2010 in Bayern. Zunächst verhandelte die GDL gemeinsam mit der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di gemeinsam mit dem kommunalen Arbeitgeberverband über einen neuen Tarifvertrag. Dann aber verließ die GDL einmal mehr die gemeinsamen Verhandlungen und erklärte diese auch formal für gescheitert. Am selben Tag rief sie ihre Mitglieder zur Urabstimmung über Streikmaßnahmen auf, welche bald darauf in die Tat umgesetzt wurden.

Ver.di und der KAV erzielten noch am 20. August 2010 eine Einigung, nach der ab dem 1. September 2010 die Entgelte der von ihr vertretenen Mitglieder um 3,5 Prozent erhöht wurden und im September zudem eine Einmalzahlung erfolgen sollte.

Die nun beklagte Arbeitgeberin S. GmbH informierte daher ihre Mitarbeiter über Verlauf und Ergebnis der Tarifverhandlungen. Sie wies darauf hin, dass Mitglieder der GDL Ansprüche aus der Einigung mit ver.di nicht geltend machen könnten und forderte alle Mitarbeiter auf, ihr unter Verwendung eines Antwortformulars mit zweiwöchiger Frist mitzuteilen, ob sie Mitglieder in der GDL seien. Weiter machte sie darauf aufmerksam, dass die Tarifeinigung erst nach erfolgter Rückmeldung in der Entgeltabrechnung umgesetzt werden könne und versicherte hierbei, die Antwort werde ausschließlich für die Prüfung verwendet, ob ein Anspruch auf die Tarifeinigung mit der Gewerkschaft ver.di bestehe.

Die GDL forderte die Beklagte zur Unterlassung der aus ihrer Sicht unzulässigen Frage auf; hilfsweise beantragte sie Unterlassung, es sei denn, dass die Frage zur Klärung der Anwendung von Arbeitsbedingungen aus einem mit der Klägerin abgeschlossenen Tarifvertrag erforderlich ist.

Gewerkschaft: Fragerecht rechtswidrig, unnötig und schädlich

Zur an sich berechtigten Ausgangsfrage, ob denn die Frage nach der konkreten Gewerkschaftszugehörigkeit zulässig ist,  hatten beide Seiten gute Argumente: Die GDL stützte sich darauf, durch die Frage  nach der Gewerkschaftszugehörigkeit in ihrem Koalitionsrecht verletzt zu sein. Die gezielte Frage nach nur einer Gewerkschaft stelle eine Diskriminierung im Sinne von Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz (GG) dar. Ein Fragerecht sei aus keiner Norm abzuleiten und der  Arbeitgeber erleide ohne die Frage auch keine relevanten Rechtsnachteile.Schließlich obliege es dem Arbeitnehmer, Rechte geltend zu machen und den Arbeitgeber darüber in Kenntnis zu setzen, wenn er das wolle. Ein Fragerecht hingegen könne sich für den Arbeitnehmer negativ auswirken, zum Beispiel auf seine berufliche Weiterentwicklung.

Zitiervorschlag

BAG vermeidet Grundsatzentscheidung : . In: Legal Tribune Online, 19.11.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/13847 (abgerufen am: 04.11.2024 )

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