3/4: Der Vollständigkeit halber: Die Inhalte des Asylpakets I und sonstige Neuerungen
Bereits verabschiedet mit dem Asylpaket I ist unter anderem das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz, das seit Oktober in Kraft ist, sowie diverse weitere Neuerungen. Danach gilt folgendes:
- Asylbewerber verbleiben bis zu sechs Monate (früher drei) - in Erstaufnahmeeinrichtungen (§ 47 Asylgesetz)
- Während des Verbleibs in Erstaufnahmeeinrichtungen dürfen sie nicht arbeiten
- Statt Bargeld werden, wenn die Bundesländer und Kommunen das wünschen, Sachleistungen als Existenzminimum ausgegeben Integrationskurse während des Asylverfahrens nach § 44 Aufenthaltsgesetz für Personen aus Syrien, Irak, Iran und Eritrea möglich
- Albanien, Kosovo und Montenegro sind als "sichere Herkunftsstaaten" eingestuft, was den Ablauf des gesamten Asylverfahrens erheblich verkürzt, so dass die Ausreisepflicht schneller eintritt. Reisen diese Menschen nicht freiwillig aus (aktuell 90% freiwillige Ausreisen dieser Menschen in Rheinland-Pfalz), verbleiben sie bis zur Abschiebung in den Erstaufnahmeeinrichtungen, ggf. länger als sechs Monate. Falls ihr Antrag auf Asyl nach dem 31. August 2015 abgelehnt wurde, erhalten sie ein unbefristetes Arbeitsverbot (§ 60a Abs. 6 Nr. 3 Aufenthaltsgesetz).
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz können gekürzt werden, wenn die Abschiebung verhindert wurde, sich die Geduldeten nicht ausgewiesen haben (Verweigerung der Identitätsfeststellung) oder nach der Verteilung über das Hot-Spot Verteilungssystem auf einen EU-Mitgliedstaat umverteilt wurden und diesen nach Deutschland hin verlassen haben.
- Abschiebungen finden ohne Ankündigung statt, § 59 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz
- Antrag auf Zustimmung zur Beschäftigung muss in der deutschen Auslandsvertretung in dem Herkunftsstaat gestellt werden (§ 26 Beschäftigungsverordnung)
Zudem diverse Verfahrensänderungen
Über das Asylpaket hinaus wurden diverse Verfahrensänderungen bereits umgesetzt
- Bei syrischen Antragstellern wird seit dem 1. Januar nicht mehr im schriftlichen Verfahren über den Asylantrag entscheiden, sondern – was der Regelfall ist – nach einer Anhörung. Es ist damit zu rechnen, dass dann nicht mehr allen syrischen Antragstellern die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, sondern viele nur als "subsidiär Schutzberechtigte" anerkannt werden. "Das sind die Menschen, denen keine persönliche Verfolgung durch das Regime droht, sondern die vor den allgemeinen, willkürlichen Gefahren des Krieges geflohen sind".
- Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge können bundesweit auf Kommunen verteilt werden
- BAföG-Förderung nach 15 Monaten Aufenthalt möglich
- Konto-Zulassung für Flüchtlinge, dafür sollen Papiere der Ausländerbehörde ausreichen
- Gesundheit: Die Krankenkassen können in den Ländern verpflichtet werden, die Kosten für die medizinische Behandlung von Flüchtlingen zunächst zu übernehmen. Sie erhalten das Geld später von den Kommunen zurück. Zudem können die Länder über die Einführung einer Gesundheitskarte für Flüchtlinge entscheiden. Die Karte ermöglicht einen Arztbesuch ohne vorherige Bürokratie.
- Unterkünfte: Die Bundesregierung erlaubt künftig Standardabweichungen im Bauplanungsrecht für Flüchtlingsunterkünfte. Damit soll die Schaffung von Flüchtlingsunterkünften erleichtert werden.
- Finanz-Verteilung: Der Bund unterstützt die Länder künftig dauerhaft bei der Versorgung von Flüchtlingen. Der grundsätzliche Wille dazu ist Teil des Asylpakets. In diesem Jahr sollen Länder und Kommunen nochmals eine Milliarde Euro mehr erhalten. Ab 2016 will der Bund die Länder mit einer Kopfpauschale in Höhe von 670 Euro pro Monat entlasten, die während der Zeit des Asylverfahrens gezahlt werden soll. Der konkrete Beschluss dazu wird aber erst im November bei den Haushaltsberatungen gefällt.
Tanja Podolski, Sachstand im Asyl- und Ausländerrecht: . In: Legal Tribune Online, 14.01.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/18144 (abgerufen am: 21.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag